Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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„dergegeben worden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenom- 
„men werden können." "„ 
Allgemeine Zusatzbemerkung. 
Im Sinne der getroffenen Vereinbarungen über vollständige Gegenseitigkeit des — 
den Waarenbezeichnungen zu gewährenden Rechtsschutzes ist es ferner gelegen, daß auch in 
Beziehung auf den Ersatz eines durch unbefugten Gebrauch von Waarenzeichen 
verursachten Schadens die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des einen Staates, 
insoweit solche zum Schutze beschädigter Inländer bestehen, auch zu Gunsten der Angebörigen 
ves anderen Staates Anwendung finden sollen. 
:B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend öffentliche Sammlungen für Arme und Nothleidende durch die Organe der 
örtlichen Armenpflege. 
In Absicht auf die Veranstaltung öffentlicher Sammlungen für Arme und Noth- 
leidende durch die Organe ver örtlichen Armenpflege und die Verwaltung und Verwen- 
dung der eingehenden Beiträge wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Oeffentliche Aufrufe zu Beiträgen für die Unterstützung der Armen oder Notbleiden= 
ven einer Gemeinde wegen Brandschadens, Hagelschlag, Ueberschwemmung, Theurung 
u. dergl. dürfen, soweit es sich nicht um Sammlungen für die Unterstützung bestimmter 
einzelner Personen handelt, von den Mitgliedern der örtlichen Armenbehörde (Kirchen- 
convent) in amtlicher Eigenschaft nur nach vorgängigem Beschlusse der Letzteren und in 
der von derselben gutgeheißenen Form erlassen werden. 
In Fällen weiter verbreiteter Nothstände sind derartige Aufrufe für einzelne Gemein- 
den in der Regel nur nach vorgängiger Anfrage bei der Centralleitung des Wohltbätig= 
keitsvereins zu erlassen. 
g. 2. 
Die Erlassung eines öffentlichen Aufrufs wegen erlittener Beschädigungen durch Feuer, 
Hagel u. dergl. hat, sofern nicht ein eingetretener dringender Nothstand eine Abweichung
	        
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