Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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ihm zu berufende unbetheiligte und unbescholtene Männer nach dem Grade der Dürf— 
tigkeit der Betheiligten zu geschehen. 
8. 7. 
Die gemeinschaftlichen Oberämter sind beauftragt, die Beobachtung dieser Verfügung 
in geeigneter Weise zu überwachen, auch dieselbe bei öffentlichen Aufrufen zu Samm- 
lungen, welche von ihnen ausgehen, in analoger Weise anzuwenden. 
Stuttgart den 13. November 1863. 
Linden. 
C) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Des Oberrekrutirungsraths. 
Verfügung, betreffend die Abänderung der Instruktion zu Vollziehung des Kriegsdienstgesetzes. 
Um die allgemeinen gesundheitspolizeilichen Normen auch bei der Einlieferung der 
Rekruten von Orten, wo die Menschenpocken ausgebrochen sind, in Anwendung zu bringen, 
wird der hierauf bezügliche §. 132 der Instruktion zum Kriegsvienstgesetz (Reg. Blatt von 
1844, S. 86) biermit außer Wirkung gesetzt und an dessen Stelle nachstehende Bestim- 
mung ertbeilt. 
# 132. 
Zur Einlieferung eignen sich, mit nachstehenden Ausnahmen, vorerst nur die für 
Ausbebungsfähigerkannten, soweit sie in die vorläufig bestimmte Kontingents- 
grenze fallen (§. 129). 
Hierunter sind auch Diejenigen begriffen, für welche Berufung eingelegt ist, da der 
Rekurs keine Suspensivkrast bat (Art. 47, dritter Satz). 
Nicht eingeliefert werden Diejenigen, für welche ein Ersatzmann bereits gestellt 
ist, oder, so lange nicht bekannt gemacht worden, daß die Liste der Einsteher-Erkapitulanten 
erschöpft sei (§. 170). Solche, für welche die Einstandssumme bereits hinterlege ist. 
Ausgesetzt bleibt die Einlieferung derjenigen Aushebungsfähigerkannten, 
welche 
1) krank, verhaftet oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bereits verurtheilt sind, 
bis die Herstellung erfolgt, over vie Strase im bürgerlichen Verhältnisse vollzogen 
ist; oder welche 
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