Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

228 
2) einer Gemeinde, wo die Menschenpocken ausgebrochen sind, angehören und Häuser 
bewohnen, welche durch Sicherheitswachen oder mittelst angebrachter Warnungs- 
#tafeln polizeilich abgesperrt sind, so lange die (in der einen oder andern Weise 
ausgeführte) Sperre danuert. . 
Sollte eine die ganze Gemeinde umfassende Pockenepidemie in einem Orte herrschen, 
so hat die Einlieferung sämmtlicher Rekruten dieser Gemeinde in so lange zu unterbleiben, 
bis vie gesundbeitspolizeilichen Maßregeln daselbst völlig eingestellt sind. 
Im Falle der Ziffer 2 har das Oberamt bei der Einlieferung der Rekruten das be- 
treffende Regimentskommando von dem Vorgang zu benachrichtigen, damit die Revaceination 
der — der Gemeinde, wo die Pockenkrankheit berrscht, angehörigen Rekruten in der 
Garnision unverweilt vurchgeführt werden kann. 
In gleicher Art ausgesetzt bleibt, bis über ihre Aushebungsfähigkeit 
definitiv entschieden ist, die Einlieferung Derjenigen, welche zwar in die vorläufig 
bestimmte Kontingentsgrenze fallen, jedoch 
1) entweder nur für aushebungsfähig angenommen, oder 
2) mit unentschieden bezeichnet sind. 
Bei den zur Ergänzung Bezeichneten bleibt vie Einlieferung ohnebin ausgesetzt, bis 
entschieden ist, ob sie in das Kontingent nachzurücken haben. 
Bei den wegen Berufs Zurückgestellten und den freiwillig Dienenden fällt die Ein- 
lieferung von selbst weg. 
Stuttgart den 16. November 1863. 
Auf besondern Befehl: 
! Für den Director: 
Schall. 
###########e ## 
Gedruckt bei G. Hasselbrint.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.