Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Erster Abschnitt. 
Maßregeln zu Verhütung eines Brandes. 
8. 1. 
Vorsichtiges und gesetzliches Benehmen überhaupt. 
Die Bewohner der Krongebäude, so wie alle höheren und niederen Hoffdiener, ins- 
besondere die Lampisten und Einheizer, haben die Pflicht, in diesen Gebäuden mit Feuer 
und Licht vorsichtig umzugebhen, jede Feuersgefahr davon abzuwenden, und sowohl die, im 
wesentlichen hier wieder gegebenen, allgemeinen feuerpolizeilichen Vorschriften, als die be- 
sonderen Bestimmungen gegenwärtiger Ordnung, aufs genaueste zu beobachten. 
Von den in Krongebäuden wohnenden Hausvätern ist strenge darauf zu halten, daß 
ihre Familien und Dienstboten bierin nichts versäumen. 
g. 2. 
Verbot des Gebrauchs eines offenen Lichts und des Tabakrauchens; Reib-Feuerzeuge. 
Niemand darf mit bloßem Licht auf die Dachböden und Dachkammern, in Holz-, 
Pferde= und andere Ställe, in die Futterkammern oder an andere Orte gehen, wo Heu, 
Stroh, Reisich, Späne und dergleichen aufbewahrt sind; man hat sich vielmehr dabei 
wohlverwahrter Laternen zu bedienen, welche in den Stallungen mit eisernem Draht über- 
strickt und inwendig mit Blech oder Sturz verwahrt seyn sollen. 
In den nämlichen Räumen, so wie ferner in den Kanzlei= und allen sonstigen Dienst- 
lokalen ist das Tabakrauchen aus Pfeifen und Cigarren durchaus untersagt. 
In den Theatergebäuden erstreckt sich obiges Verbot des Gebrauchs eines offenen 
Lichtes noch weiter auf vie verschiedenen Magazine, auf die Bühne, den Zuschauerraum, 
die Hausgänge und Treppen; das Verbot des Tabakrauchens gilt für den ganzen Um- 
fang dieser Gebäude. 
Zündhölzchen und ähnliche Reibzündmittel sind mit der größten Sorgfalt zu behan- 
deln, namentlich in feuersicheren Gefässen und an Orten, welche Kindern nicht zugänglich 
sind, zu verwahren. Da, wo der Gebrauch des bloßen Lichts verboten ist, dürfen diesel- 
ben ebenfalls nicht gebraucht oder angezündet werden.
	        
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