Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Nachdem nun diesem Vertrag nach vorgängiger Rücksprache mit der K. Regierung 
des Neckarkreises und unter Vorbehalt der Rechte dritter Personen die gerichtliche Be- 
stätigung ertheilt worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis. 
Eßlingen den 20. November 1863. Hierlinger. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Kalenderjahr 1864. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversscherungskasse und den 
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 30 auf den Antrag des Verwaltungsraths ver 
Gebäudeb gsanstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1864 in der Weise 
bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Classe, welche die Regel und die Grund- 
lage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Classen bilvet (K. Ver- 
ordnung vom 14. März 1853, §. 12 c.), der Beitrag von 100 fl. Brandversscherungsan- 
schlag anstatt bisheriger vier Kreuzer, nunmehr 
Drei Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälfte spätestens bis l. April und 1. August 1864 an die 
Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßbeit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Cataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzel- 
nen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
Sorge zu tragen, und vie zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März k. J. 
an den Verwaltungsrath der Gebäudebrandversscherungsanstalt einzusenden. 
Stuttgart den 25. November 1863. Linden. 
andversicher 
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Hornberg, 
Oberamts Gerabronn. 
Nachdem die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855, betreffend die 
Stellung einer Anzahl von Gemeinden unter besondere Staatsaufsicht (Reg. Blatt S. 217)
	        
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