I. Europa. 26 3. Bulgarien.
Artikel 110. Jede Vorlage und jeder Antrag kann zurückgezogen werden, solange
keine Schlußabstimmung darüber erfolgt ist.
Artikel 111. Die Nationalversammlung kann die ihr unterbreiteten Vorlagen
abändern, ergänzen und vervollständigen.
Artikel 112. Verweigert die Regierung die Annahme von Abänderungen, Zusätzen
oder Ergänzungen, welche zu ihrer Gesetzesvorlage verlangt werden, so kann
sie sie ohne weiteres zurückziehen, von neuem in ihrer ursprünglichen Fassung mit
Bemerkungen und Erklärungen oder mit den Änderungen, welche ihr annehmbar erscheinen,
wieder einbringen.
Artikel 113. Eine im ganzen von der XNationalversammlung abgelehnte
Gesetzesvorlage darf ihr nicht von neuem im Laufe derselben Session unverändert
unterbreitet werden; sie kann nur in der folgenden Session Gegenstand einer zweiten
Vorlage sein.
Artikel 114. Die Abstimmung über eine der XNationalversammlung unterbreitete
Gesetzesvorlage ist nur dann zulässig, wenn die Zahl der anwesenden Abgeordneten
die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Nationalversamnlung darstellt!.
Artikel 115. Die Abgeordneten haben persönlich, öffentlich und mündlich ihre
Stimme abzugeben. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag von zehn
Mitgliedern statt?.
Artikel 116. Die Beschlüsse der Nationalversammlung werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt.
Artikel 117. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
Artikel 118. Der Fürst soll noch im Laufe der Session über alle von der Versammlung
gefaßten und ihm zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse die Entscheidung
treffen.
Kapitel XVII. Vom Budget®.
Artikel 119. Das Budget wird jährlich der Nationalversammlung zur Prüfung
unterbreitet.
Artikel 120. Das von der Nationalversammlung angenommene Budget unterliegt
der Genehmigung des Fürsten.
Artikel 121. Die Nationalversammlung prüft das Budget Artikel für Artikel.
Ändert oder streicht sie einen Artikel, so gibt sie den Grund dafür an.
Artikel 122. Falls die Einberufung der Nationalversammlung unmöglich ist
und dringende Aufwendungen notwendig sind, so bleibt das Budget des letzten Jahres
in Kraft unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der Minister, bis die Nationalversammlung
ihre Zustimmung zu deren Verfügungen in ihrer nächstfolgenden Sitzung
gegeben hat.
!u. 2? Vgl. aın Schluß die Verfassungrssänderung von 1893.
° Das Fürstentum begann seine Wirtschaft 1879 mit rund 12 Millionen Franes in den Kassen:
2 Millionen als Kapital der Nationalbank, 51, Millionen als sog. „Adrianopler Gelder“, welche
die Russen Anfang 18550 wieder zurücknahmen, und 4'!. Millionen, mit denen die einheimische
Verwaltung frei zu arbeiten begann, olıne jede auslündische Kontrolle; vgl. Jirecek, 8. 206.