Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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die letztere hat nach ihrer Instruktion die hiezu erforderliche weitere Hülfe aus dem Leib- 
stall und Marstall herbeizurufen. 
8. 20. 
Halbjährliche Untersuchung und Probe der Löschwerkzeuge. 
Sämmtliche Löschwerkzeuge, mit Einschluß der in den einzelnen Gebäuden vertheilten 
Tragspritzen, Wasserkufen und sonstigen Geräthe, werden im Frühjahr und Herbst eines 
jeden Jahrs, unter Zuziehung des Commandanten der Feuerwehr und im Beiseyn der be- 
treffenden Bau- und Gebäude-Aufseber, von dem mehrgedachten Hof-Baumeister, beziehungs- 
weise vom Hofkammer-Baumeister, untersucht, auch die großen und kleinen Spritzen, ein- 
schließlich der Spritzschläuche zur neuen Wasserleitung (§. 16), bei dieser Gelegenheit jedes- 
mal probirt. Zu diesen Proben ist die ordentliche Druckmannschaft, welche ihre Armbinden 
mitzubringen und vorzuzeigen hat, zu verwenden; während für den ungesäumten Ersatz 
eines etwaigen Abgangs durch neue Leute von der betreffenden Hofstelle bei ver Stadt- 
direktion Einleitung getroffen werden soll (§. 19). 
Jene Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob kein Schlüssel zu den Spritzen- 
behältern fehlt (§. 18). Kleinere Mängel an den vorhandenen Geräthschaften sind sogleich 
zu beseitigen, über den ganzen Erfund aber ist, unter ausdrücklicher Bemerkung ver hiefür 
erlaufenden Kosten und mit etwaigen Anträgen auf bedeutendere Verbesserungen oder neue 
Anschaffungen, spätestens auf den 1. Juni und 1. November des betreffenden Jahrs von 
dem Hofbaumeister an die Bau= und Gartendirektion, von dem Hofkammer-Baumeister an 
die Hofdomänen-Kammer, zu berichten. 
Die beiden Berichte des Hofbaumeisters müssen sofort von der Bau= und Garten- 
direktion je auf den 1. Dezember zugleich mit den Visttationsprotokollen der Hoffeuer- 
schau (C. 14) dem Obersthofmeisteramte vorgelegt werden; über die Berichte des Hof. 
kammer-Baumeisters wird, so oft es nöthig erscheint, von der Hofdomänen-Kammer mit 
der Hoftheater-Intendanz Rücksprache gepflogen. 
8. 21. 
Fluchtungsgeräthschaften und ihre jährliche Visitation. 
Die zum Flüchten dienlichen Kisten, Körbe, Säcke, Seile, Tragbahren u. s. w. sind 
von der Schloßverwaltung bereit und in gutem Stande zu halten.
	        
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