Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Dritter Abschnitt. 
Verfahren im Fall eines Brandes. 
8. 23. 
Anzeige von jedem ausgebrochenen oder drohenden Brande. 
Wenn in einem Krongebäude Feuer ausbricht, oder wenn auch nur ein ungewöhn- 
licher, verdächtiger Rauch over sonst eine Spur von Entzündung darin bemerkt wird, so 
darf die Sache nicht verheimlicht werden, sondern es haben der Aufseher und die Bewohner 
des Gebäudes, wie nicht weniger die zuerst hinzukommenden Wächter, Thürhüter und 
anderen Diener, ohne Rücksicht auf den scheinbar höberen over geringeren Grad der Ge- 
fabr, und bei schwerer Verantwortung für den Fall einer Versäumniß, dem Obersthof- 
meisteramte und der Bau= und Gartendirektion unverweilt eine Anzeige davon zu machen, 
diese aber sofort der Stadtdirektion, dem Stadtpolizeiamte und dem Feuerwehrcommando 
Nachricht davon zu geben. 
Trifft die Gefahr das hiesige Theatergebäude, so sind gleichzeitig noch weiter der 
Hoftheater-Intendant und der Hofkammer-Baumeister, trifft sie ein Krongebäude in einem 
Orte außerhalb Stuttgarts, so ist auch der vortige Ortsvorsteher schleunigst davon in 
Kenntniß zu setzen. 
8. 24. 
Erste Thätigkeit zur Bewältigung der Feuersgefahr, Verschlietzung der Gasleitungsröhren, Sammlung der 
Hofdiener, der Spritzenleute 2c., Verbleiben der Hausverwalter in ihren Gebäuden. 
Bis zum Eintreffen anderweitiger Hülfe haben die Hausbewohner und die sonst an- 
wesenden Personen alle ihnen zu Gebot stehenden Mittel zur augenblicklichen Unterdrückung 
des im Entstehen begriffenen Brandes anzuwenden. Die gleiche Verpflichtung haben Beamte 
binsichtlich ihrer Dienstlokale. 
Ist in dem betroffenen Gebäude eine Gasbeleuchtung eingerichtet, so müssen sogleich 
die Hahnen der Röhrenleitung, und zwar zuerst der Haupthahn derselben, ge- 
schlossen werden. Bei Ausbruch eines Feuers im Theater sind vor allem die Abtheilungs- 
und die Einzelhahnen für die zunächst bedrohten Gebäudetheile, der Haupthahn und nach 
ihm die übrigen Habnen sind aber so bald zu schließen, als die Umstände, insbesondere 
die nöthige Rücksicht auf das noch im Hause befindliche Publikum, es irgend erlauben.
	        
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