Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

W6. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. Juni 1863. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Königliche Verordnung in Betreff der Bekanntmachung des zwischen dem 
Zollverein und der ottomanischen Pforte am 20. Märd 1862 abgeschlossenen Handelsvertrags. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Belohnung der Pfleger und den Betrag 
der Pflegrechnungsstellgebühren bei Vermögensbeträgen, welche die Summe von 100, bo fl. beziehungs- 
weise von 75,000 fl. übersieigen. 
I1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung 
in Betreff der Bekanntmachung des zwischen dem Zollverein und der ottomanischen Pforte am 
20. März 1862 abgeschlossenen Handelsvertrags. 
Wilhelim, 
von Gottes Gnaden König vLon Württemberg. 
Nachdem am 20. März 1862 zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und 
Ottomanischen Pforte zu Constantinopel ein neuer Handelsvertrag abgeschlossen und 
selben die Genehmigung sämmtlicher vabei betbeiligten Regierungen ertheilt worden ist, 
auch die Auswechslung der hierauf bezüglichen Ratifikationsurkunden zu Constantinopel am 
die; Januar d. J. bereits stattgefunden bat, so verordnen Wir biemit, daß der Inhalt 
leses Vertrags zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werde. 
Stuttgart, den 30. April 1863. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Freiherr v. Hügel. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Sigel. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
aucler. 
der 
dem
	        
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