Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

VII

allgemeinen  Eingangszoll  oder  allgemeinen  Eingangs-Abgabe  ist  fortan  ein  Zollsatz  von
15  Groschen  oder  52  ½  Kreuzer  zu  verstehen.

Der  inzwischen  bereits  verkündete  gemeinschaftliche  Tarif  für  die  Eingangs.  und  Ausgangs-Abgaben
  ist  viesem  Vertrage  beigefügt“).  Die  Verabredung  im  Separat-Artikel  7.
zum  Artikel  6.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  wird  nicht  erneuert.

Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben  und  es  treten  die  Verabredungen
außer  Wirksamkeit,  welche  in  den,  im  Artikel  1.  genannten  Verträgen  über  die  Durchgangs-Abgaben
  getroffen  sind.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zollordnung,
  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege  und  mit  gleicher
Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einfübrung
  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziebung  auf  die  Zollverwaltung
allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.

Es  verbleibt  bei  der  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestehenden  Freiheit  des
Handels  und  Verkehrs  und  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen,  wie  beide  in  den  folgenden
  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  werden  an  den  gemeinschaftlichen
Landesgrenzen  der  kontrahirenden  Staaten  nicht  erboben,  und  es  können  alle  im  freien
Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in
das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gebörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),
nach  Maßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  11.

Die  Freiheit  des  Hanvels  und  Verkehrs  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  soll
auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,  ins-*“)

  Hier  nicht  wieder  abgedruckt;  zu  vergleichen  Regierungsblatt  Nr.  10.  und  14.