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II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Minsteriums.
Verfügung, betreffend die Belohnung der Pfleger und den Betrag der Pflegrechnungsstellgebühren bei
Vermögensbeträgen, welche die Summe von 100,000 fl. beziehungsweise
von 75,000 fl. übersteigen.
Zu Ergänzung der in der Generalverordnung vom 14. März 1809, §. 11 (Reg.
Blatt S. 111) und iin den durch die Verfügung des Justiz-Ministerium vom 26. Juni
1843 (Reg. Blatt S. 424 ff.) bekannt gemachten revivirten Vorschriften für Mleger §. 38
enthaltenen Bestimmungen über die Belohnung der Pfleger, wodurch die den
Pflegern ordentlicherweise gebührende Entschädigung nach der Größe des zu verwaltenden
Vermögens bis zu einem Betrage des letzteren von 100,000 fl. näher festgesetzt ist, wird,
in Folge Höchster nach Anhörung des Geheimen-Ratbs ertheilter Entschließung Seiner
Majestät des Königs vom 13. d. M., für Vermögensbeträge, welche die genannte
Summe übersteigen, die ordentliche Belohnung des Pflegers dahin bestimmt, daß für den
Betrag von 100,100 fl. bis zu 140,000 fl. je 6 Kreuzer, von 140,100 fl. an aber je
5 Kreuzer von 100 fl. zu berechnen ist, so daß der Pfleger bei einem Vermögen von
140,000 fl. im Ganzen 195 fl., bei 200,000 fl. — 245 fl. u. s. w. als Belohnung erhält,
während die Belohnung für die Verwaltung eines Mlegvermögens von 100,000 fl. —
155 fl. (nicht 154 fl., wie in der General-Verordnung vom 14. März 1809 und in den
revidirten Vorschriften für Pfleger angegeben ist) beträgt.
Für die Stellung von Vormundschafts-Rechnungen darf auch bei höhe-
ren Vermögensbeträgen nur der nach dem Tarif zu dem Notariatssportelgesetze vom
4. Juli 1842 bei einem Vermögen von 75,000 fl. und darüber begründete höchste Betrag
der Rechnungsstellgebühr von 25 fl. angesetzt werden.
Stuttgart den 16. Mai 1863.
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