Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 33. 
Zur Ouartierleistung für K. Truppen und deren Verpflegung so wie zur Unter— 
bringung der Militärpferde ist jeder Inbaber von hiezu geeigneten Räumlichkeiten ver- 
pflichtet, mgen diese ihm oder Anderen eigenthümlich zustehen. 
Ortsabwesenheit des Gebäudeinhabers begründet keine Befreiung. 
Art. 34. 
Befreit von dieser Pflicht (Art. 33) sind: 
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses bezüglich der für ihren Gebrauch vorbe- 
baltenen Schlösser und der sonstigen für ihre Hofhaltung dienenden Räumlichkeiten; 
2) die Hofbeamten und Hofdiener bezüglich der Wohnungen, welche ihnen in den von 
Mitglievern des Königlichen Hauses selbst bewohnten Gebäuden eingeräumt stnd. 
3) vie fremden diplomatischen Agenten und deren Amtspersonal für ihre Wobhnungen 
und die Dienerschaft verselben, soweit der letzteren eine Wohnung in demselben 
Gebäude mit dem Dienstherrn angewiesen ist; 
4) Die Beamten und Diener auswärtiger Regierungen in so weit, als sie für ihre 
Person von der Beiziehung zu einer diesseitigen Steuer befreit find; 
5) die Angestellten an öffentlichen weiblichen Erziehungsanstalten, ferner an Irren- 
und Krankenanstalten, die unter öffentlicher Aufsicht stehen, an Strafanstalten, 
Gefängnissen und polizeilichen Beschäftigungsanstalten, so weit sie in den zu diesen 
Anstalten selbst gehörigen Gebäuden wohnen; 
6) Militärpersonen rücksichtlich ihrer Wohnräume und der Wohnräume ihrer Familie, 
sobald sie mit den Truppen, welchen sie angehören, ihre Garnison verlassen, um 
in das Feld zu rücken, für die Dauer ihrer Abwesenbeit während des Kriegs. 
Art. 35. 
Die Zutheilung an die einzelnen Mlichtigen findet nach Maßgabe der Größe und 
Beschaffenheit der zur Verfügung Kebenden Räume so wie der Vermögens= und bäuslichen 
Verhältnisse des Einzelnen statt. . 
Diejenigen, in deren Wohnung gefährlich Kranke, Wöchnerinnen, oder Leichen sich be- 
finden, find während der Dauer dieses Verhältnisses von der Einquartierung frei zu lassen.
	        
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