Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

102 
zu Besorgung der Schreibereigeschäfte den Rathsschreiber beizuziehen. Die übrigen Mit- 
glieder werden von dem Gemeinderathe gewählt. 
Die Commission muß mindestens zu einem Drittheil aus solchen im Gemeinvebezirke 
wohnenden Quartierpflichtigen bestehen, welche nicht Mitglieder des Gemeinderathes sind. 
Zur gülligen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen der Commissions- 
mitglieder erforderlich. 
Art. 40. 
Diese Commission bat nach den in den Art. 33 und 35 dieses Gesetzes festgestellten 
Grundsätzen die Quartierlast auf die Einzelnen auszuscheiden, und hierüber ein Verzeichnig 
zu fertigen. Dieses Verzeichniß ist acht Tage zur Einsicht aller Betheiligten und Gelteno- 
machung etwaiger Beschwerden öffentlich aufzulegen und ist dieß zu veroffentlichen. 
Art. 41. 
Dir Anordnung der Bestellung ver Commission und der Fertigung der Ouartierlisten 
bleibt dem Ermessen der Regierung überlassen. 
Die Commission muß jevenfalls sofort bestellt werden, sobald eine Einquartierung in 
Aussicht steht, und hat ihre Geschäfte, wenn immer möglich, so frühzeitig vorzunehmen, 
vaß zur Auflegung der Quartierverzeichnisse (Art. 40) und zu Verfolgung der Beschwer- 
den gegen dieselben die erforderliche Zeit bleibt. 
Art. 42. 
Außer den in den Art. 40 und 41 bezeichneten Geschäften besorgt die nach den Vor- 
schriften des Art. 39 gebildete Commission vie eigentlichen Quartiergeschäfte, insbesondere 
die Zuweisung des Quartiers und der sonstigen Leistungen an die einzelnen Pflichtigen. 
Derselben liegt ferner ob, sobald sie von der unterzubringenden Zahl der Mannschaft 
und Pferde und von der beabsichtigten Unterbringungsweise derselben vurch die Militär- 
behörde Kenntniß erhalten hat., unverweilt, wo möglich vor dem Einmarsch der Truppen, 
auf Grund der von ihr gefertigten Quartierlisten (Art. 40) vie jevem Einzelnen zuzuwei- 
sende Leistung zu verzeichnen, sofort die Quartierbillets für vie Truppen zu fertigen und 
vurch rechtzeitige Benachrichtigung die Pflichtigen zu den nötbigen Vorkehrungen in Stand 
zu setzen, ebenso aber auch die Feststellung, Liquivirung und Auszahlung der Vergütungen 
an vie Einzelnen zu besorgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.