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Auch hat sie für die Quartierleistungen eine Reihenfolge festzusetzen und im Einver-
ständniß mit der Militärbehörde von Zeit zu Zeit einen Wechsel in der Einquartierung
(Umguartieren) vorzunehmen.
Die gleichen Grundsätze hat die Commission auch bei der ihr obliegenden Vermittelung
der sonstigen Leistungen und Lieferungen für vie Truppen festzubalten.
In Gemeinden erster und zweiter Klasse ist es der Commission gestattet, zum Zwecke
der sachlichen oder örtlichen Abtheilung der in viesem Artikel bezeichneten Geschäfte sich in
Sektionen von mindestens drei Mitgliedern mit der Wirkung abzuscheiden, daß diesen
Sektionen die Rechte der Gesammtcommisston zustehen.
Art. 43.
Beschwerden gegen das Ausmaß der Quartierlast in dem Quartierverzeichnisse sind
binnen einer von dem Ablauf der in Art. 40 genannten achttägigen Frist an, Beschwerden
gegen andere Anordnungen der Einquartierungscommission binnen einer von deren Eröff-
nung an zu berechnenden unerstrecklichen Frist von acht Tagen bei dem Oberamt anzu-
bringen.
Gegen die Verfügung des Oberamts ist innerhalb derselben unerstrecklichen Frist ein
weiterer Rekurs an die Kreisregierung gestattet, welche endgültig entscheidet.
Eine aufschiebende Wirkung kommt solchen Beschwerden nicht zu, auch findet eine
Belehrung über das Beschwerderecht und über die Beschwerdefristen nicht statt.
Klagen über die Einquartierten sind an die örtliche Einquartierungscommisston zu
richten und von dieser an den Commandanten der Truppenabtheilung, beziebungsweise an
die böhere Militärbehörde gelangen zu lassen; Klagen über die Onartierträger aber sind
von den Militärpersonen zunächst bei ihren Vorgesetzten anzubringen und von diesen nur,
wenn sie solche für begründet erachten, der örtlichen Einquartierungscommission zu uber-
weisen, welche sie selbst zur Erledigung zu bringen oder Behufs ihrer Abstellung und Ab-
rugung den ordentlichen Polizeibehörden zu übergeben hat.
Art. 44.
Wenn nicht Staatsverträge entgegenstehen, finden vorstehende Bestimmungen über
Einquartierung und ähnliche Leistungen für K. Württembergische Truppen auch auf vie
Einquartierung fremder Truppen und auf ähnliche Leistungen für dieselben in so weit
Anwendung, als dieß die Natur der Verhältnisse zuläßt.