Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 45. 
Durch vieses Gesetz sind die bestehenden Vorschriften über das Einquartierungswesen 
aufgehoben. 
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziebung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 18. Juni 1864. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegsminister: 
Miller. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und des Kriegs. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegs. 
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Boten- 
leistungen pro 1. Juli 18/18. 
In Gemäßhbeit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. d. M. in Betreff der militärischen 
Einquartierung und äbnlicher Leistungen für die K. Truppen wird biemit veroffentlicht, 
daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 18·6½ 
aus den Militärkassen nachstebende Vergütungen geleistet werden: 
I. BPei militärischer Einquartierung. 
A) Für Dach und Fach: 
1) für Offtciere einschließlich der Portépéekadeten und für Militärbeamte mit Offieiers- 
rang für ein Zuimimren 244kru.
	        
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