Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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und wenn mehrere derselben wegen Mangels an anderweitigem Raum in Einem 
Zimmer untergebracht werden müssen, für jeden Einzelnnn . 172 kr. täglich; 
für die Mannschaft vom ersten Unterofficier abwärts für jeden Mann 4 kr. täglich; 
in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) wird diesen Vergütungen mit 
Rücksicht auf die nöthige Heizung je ein Viertheil pro Mann und Tag zugeschlagen; 
das Gleiche gilt, wenn ver Quartierträger auch vie in Art. 11 des Gesetzes be- 
zeichneten weiteren Leistungen für die Mannschaft zu übernebmen bat; 
für Reit= und Zugpferde sammt der erforverlichen Streu für jedes Pferd 2 kr. täglich. 
8) Für Verpflegung: 
für einen commandirenden General . . . fl. täglich 
(Frühstück 12 kr., Mittagessen 1 fl. 12 kr., Abenoessen z6 * ); 
für einen General . fl. 30 kr. täglich 
(Frühstück 9 kr., Mirtagesen 54 ur. Abendessen 21 kr.); 
für einen Stabsofficier oder Militärbeamten dieses Grades x fl. 12 kr. täglich 
(Frühstück 7 kr., Mittagessen 45 kr., Abendessen 20 kr.); 
für einen Subalternoffieier einschließlich der Portäpéekadeten oder für einen Militär= 
beamten dieses Grase fl. täglich 
(Frübstück 6 kr., Mittagessen 36 kr., Abend. sen (e r. 3n 
für die Mannschaft vom ersten Unterofficier abbärrttss 24 kr. täglich 
(Frübstück 4 kr., Mittagessen 12 kr., Abendessen 8 kr.); 
für ein verstärktes, das Mittag= und Abendessen zusammenfassendes Essen 18 kr. täglich; 
für Krankenverpflegung: 
a) von Officieren, einschließlich der Portepéekadeten und von Militär= 
beamten mit Officiersrang: 
bei Verpflegung in bürgerlichen Heilanstalten bikr. 
bei Verpflegung in Privathäusen .. . . l2kr. 
auf den Tag als Zulage zu den vosstehenden Vergtungesäten 
b) der Mannschaft vom ersten Unterofficier abwärts: 
bei Verpflegung in bürgerlichen Heilanstalten z3% kr. 
bei Verpflegung in Privathäusen:⅛ EkE27 bKr. 
pro Mann und Tag.
	        
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