Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

126

a)  anzugeben,  ob  sie  die  Prüfung  in  der  Fprachlich-bistorischen  oder  in  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Richtung  erstehen  wollen.

b)  die  für  ihre  Richtung  nicht  obligaten  Fächer  (vergl.  K.  5  Abs.  3  und  K.  6  lit.
A.  1.)  zu  bezeichnen,  in  welchen  sie  einer  Prüfung  sich  etwa  zu  unterziehen  wünschen;

)  die  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  insbesondere  haben
zugleich  das  für  die  Prüfung  von  ihnen  gewählte  Naturreich  (§.  6  lit.  B.  d.)  zu  benennen.
S.  11.

Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  zu  den  vorbezeichneten  Prüfungen  bängt  in  der
Regel  von  dem  K.  Studienrath  ab,  bleibt  aber  in  dem  Falle  des  §.  9  dem  Ministerium
vorbehalten.

Die  auf  ihre  Melvung  zugelassenen  Candivaten  werden  von  dem  K.  Studienrath  zur
Prüfung  einberufen.

 

8.  12.

Nach  Erstehung  einer  theoretischen  Prüfung  beziehungsweise  des  ersten  Theils  der
Reallehrerprüfung  (§.  4)  wird  dem  Canvidaten  über  vie  in  den  einzelnen  Fächern  erworbenen
  Prüfungsnoten,  sowie  über  die  erlangte  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung
im  Realschulvienst  (vergl.  §.  1  und  §.  4)  von  dem  K.  Stuvienrath  ein  Zeugniß  ausgestellt.

K.  13.

Die  Reallehrerprüfung  und  die  realistische  Professoratsprüfung  können,  jede  in  ihrer
Art,  wiederholt,  aber  nicht  mehr  als  dreimal  erstanden  werden.  Die  Wieverbolung  des
ersten  Theils  der  Reallebrerprüfung  (§.  4)  ist  jevoch  bloß  unter  gleichzeitiger  Erstehung
des  zweiten  Theils  zulässig.

8.  14.

Die  für  die  Befähigung  zu  definitiver  Anstellung  im  Realschuldienst  erforderliche
Lehrprobe  (§.  1)  wird  vor  einer  studienräthlichen  Commission  abgelegt.

Die  Lehrprobe  hat  sich  auf  mehrere  Prüfungsfächer  und  zwar  (ausgenommen  für  die
Professoratscandidaten  der  sprachlich-historischen  Richtung)  unter  anderem  auch  auf  die  Anstellung
  physikalischer  over  chemischer  Versuche  zu  erstrecken  und  ist  den  Candidaten  der
Reallehrerprüfung  an  Schülern  niederer  Realklassen,  den  Professoratscandidaten  theils  an
solchen,  theils  (mit  Rücksicht  auf  die  höhere  Lehraufgabe  der  Oberrealschule)  an  Schülern
von  Oberrealklassen  abzunehmen.

Die  Zulassung  zu  den  Lehrproben  setzt  die  Erstehung  der  theoretischen  Reallehrer-