Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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gestellten, die ungeborsam Abwesenden, sowie die freiwillig im Militär Dienenden, insofern 
sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. · 
Gegeben, Stuttgart den 2. Januar 1864. 
Wilhe im. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegsminister: 
Miller. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
B) Königliche Verordnung, 
in Betreff der Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem zwischen den Regierungen der im deutschen Zollverein verbundenen Staaten 
eine neue Vereinbarung wegen der Bestimmung des Gewichtsverhältnisses zwischen frischen 
und getrockneten Rüben zum Zweck der Erhebung der Rübenzuckersteuer (zu vergl. Art. 3 
der Uebereinkunft vom 25. April 1861, Reg. Blatt S. 168) erfolgt ist, verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
8. 1. 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten (ge- 
dörrten) Rüben werden vom 1. September 1862 ab auf jeden Centner getrockneter Rüben 
nicht mehr 5, sondern nur 4¾ Centner roher Rüben gerechnet.
	        
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