Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht Seitens der außerhalb ihres 
Heimathorts sich aufhaltenden Werktags= und Sonntagsschüler. 
Zum Behufe einer sicheren Controle des Schulbesuchs solcher Werktags= und Sonn- 
tagsschulpflichtigen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, wird unter Beziebung auf vie 
Bestimmungen des Generalsynodalreseripts vom 16. Januar 1799, Ziff. 4, lit. d. (vergl. 
Gesetzessammlung von Reyscher, XI. Band, 1. Abtheilung, Seite 110) und der K. Ver- 
ordnung vom 10. September 1808, §s. 21 (Reg. Blatt S. 537), nach Vernehmung ver 
Oberschulbehörden Nachstebendes verfügt: 
I. Wenn ein dem Inland angehöriger Schulpflichtiger (vergl. Art. 4 und 6 des 
Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 und Art. 1, Ziff. 1 und 4, sowie Art. 2 der 
Novelle vom 6. November 1858) aus seinem bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsort in 
einen anderen Schulsprengel des Inlandes mit der Wirkung, daß er in letzterem seine 
Schulpflicht zu erfüllen hat (vergl. Art. 7 des Volksschulgesetzes) übertritt, so ist hievon, 
soweit der neue Aufenthaltsort ermittelt werden kann, dem Ortsschulaufseher des letzteren 
durch den Ortsschulaufseher des bisherigen Aufenthaltsorts Mittheilung zu machen. 
II. Die gleiche Mittheilung hat zu geschehen: 
1) wenn ein dem Inland angehöriger Schulpflichtiger seinen inländischen Aufentbalts- 
ort verläßt, um in einem der Nachbarländer, mit welchen über die Beiziehung ver 
gegenseitigen Angehörigen zum Besuch der Volksschulen eine Uebereinkunft bestebt, 
nemlich im Königreich Bayern, Großberzogtbum Baden oder dem vormaligen 
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, seinen Aufenthalt zu nehmen; 
wenn ein im Königreich sich aufhaltendes schulpflichtiges Kind von Angehörigen 
dieser Nachbarländer von seinem bisherigen Aufentbaltsort in einen andern Ort 
des Inlandes übertritt oder in das betreffende Nachbarland zurückkehrt. 
(vergl. Art. 4, Abs. 2 des Volksschulgesetzes, sowie Ministerial-Erlaß vom 22. Mirz 
und 7. August 1834, und vom 15. Mai 1835, ll. Ergänzungsband zum 
Reg. Blatt S. 208 und 209.) 
III. Die unter Ziff. I. und II. vorgeschriebene Mittheilung (sogenannte Uebergabe) 
hat in Form eines dem Ortsschulaufseher des neuen Aufenthaltsorts auf amtlichem Wege 
(nicht durch Vermittlung des PMflichtigen selbst oder seiner Angebörigen) zu übermachenden 
Schreibens zu gescheben, welches enthalten muß 
a) den Namen, das Jahr und den Tag der Geburt, sowie die Confession des Schul- 
pflichtigen, 
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