Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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h) den Namen und Stand seiner Eltern, 
c) das Haus seiner neuen Unterbringung, 
d) ein Zeugniß über sittliches Verbalten, geistige Befäbigung, Fleiß und Kenntnisse 
vesselben im Allgemeinen, mit den im einzelnen Falle etwa dienlich scheinenden 
spezielleren Bemerkungen. 
Im Falle der Ueberssedlung einer ganzen Familie ist die vorerwähnte Uebergabe der 
schulpflichtigen Angehörigen abgesondert von derjenigen zu halten, welche behufs der Fort- 
fübrung der Familienregister stattfindet. 
Die bisher da und dort übliche Ausstellung einer Bescheinigung für die stattgefundene 
Uebergabe (eines sogenannten Uebernahmescheins) wird künftig ebensowenig gefordert, als 
die Zustellung von Zeugnissen an den Schulpflichtigen behufs der Uebergabe an den Orts- 
schulaufseher seines künftigen Aufenthaltsorts. 
Ist ein ortsfremder Schüler in die Schule vor Einlauf eines Uebergabescheins ge- 
treten, so steht es zum Ermessen des Ortsschulaufsehers, einen solchen zu requiriren. 
IV. Die Ortsschulbehörden haben, soweit es nicht bereits geschehen ist, innerhalb der 
ihnen dießfalls zustehenden Amtsbefugnisse und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit 
ver ordentlichen Polizeibehörde, je nach den örtlichen Verhältnissen vie zur Controle des 
Schulbesuchs ver in vie Gemeinde neueintretenden oder aus derselben austretenden Schul- 
pflichtigen (vergl. oben Ziff. I. und II.) angemessensten Einrichtungen zu treffen. 
Insbesondere baben dieselben das Erforderliche einzuleiten, daß der Ortsschulaufseher 
von jedem Ein= und Austritt solcher Schüler und im Falle des Austritts, um zu rechtzeitiger 
und vollständiger Vermittlung der unter Ziff. I—III. vorgeschriebenen Uebergabe in den 
Stand gesetzt zu seyn, zugleich von ihrem neuen Aufenthaltsort pünktliche Kenntniß erhält. 
Auch wird den Ortsschulbehörden empfohlen, von Zeit zu Zeit eine allgemeine Er- 
inncrung an die Erzieher, Lehr= und Dienstberrn, daß sle die bei ihnen eingetretenen frem- 
den Schulpflichtigen zu einem fleißigen Schulbesuche anhalten mögen, unter ausdrücklicher 
Hinweisung auf die Bestimmungen der Art. 7—9 des Volksschulgesetzes vom 29. Sep- 
tember 1836 und des Art. 1, Ziff. 4 ver Novelle vom 6. November 1858 zu erlassen. 
Die in jeder Schulgemeinde zu Vollziehung gegenwärtiger Anordnung zu fassenden 
Beschlüsse der Ortsschulbehörde sind in deren Protokoll niederzulegen. 
V. In etwaigen Anstanvsfällen ist der Bescheid der Oberschulbehörde einzuholen. 
Stuttgart den 6. August 1864. Goltber. 
Berichtigung. 
In Nro. 15 des Regierungs-Blatts Seite 136 fsoll die Unterschrift ves Stellvertreters des Ministers des 
Innern nicht: Flelschmann, sondern: Fleischhauer heißen.
	        
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