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demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag
« zu-—:-llfl.4ökr.313thlr.
MdasGebäudecatasternachdemCapitalwektbauf....211,245,l21si.—
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwerth zu —:. 2 fl. 22 kr. #06 hlr.
P) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 439,743 fl. 15 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen vaher auf 100 fl. Cataster-
ansatz :. 85 fl. 16 kr. 3000 blr.
Nachdem pienach de die Staatssteuer uf die ersten 6 Monate von 1864—65 unter die
Oberamtsbezirke auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, wer-
den die K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die ein-
zelnen Orte K. unter Zugrundlegung des Landescatasters vorzunehmen, auch vafür zu
sorgen, daß die Unteraustbeilung auf die Steuerpflichtigen nach ven verschievenen Cataster-
zweigen, je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster voll-
zogen werde.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe-
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der
Oberamts-Uebersschten, übereinstimmend mit den Canzlei-Exemplaren, sowie auf die Be
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Amtskörperschaftsanlagen, endlich
binsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugt
und der Ablieferung der Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schor
früher ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung des Steuer-Collegiums von
30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 16. August 1864.
Autenrieth.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 27. August 1864.
Für den Departements-Chef:
Honold.