Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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22. März 1847, betreffend die Einschärfung des §. 10 der Mühlordnung (Reg. Bl. S. 135) 
sind aufgehoben. 
i’ie 
Die nach dem der erwähnten Ministerial-Verfügung vom 7. Oktober 1840 beigefügten 
Auszug aus der Mühlordnung vom 10. Januar 1729 in Geltung gestandenen Punkte 60, 
68, 76, 78, 80, 81 und 82 der Mühlordnung (Reg. Bl. S. 435) sowie der Aus zug aue 
der Mühltafel (Reg. Bl. S. 460) baben ihre Wirksamkeit verloren. 
F. 3. 
Dagegen bleiben die Punkte 3 bis 16, 18 und 19 dieser Mühlordnung fernerhin in 
Kraft. 
F. 4. 
Im Uebrigen unterliegen die Müller binsichtlich der Verpflichtung zu geordneter Be- 
dienung der Mahlgäste und zu ordnungsmäßigem Betrieb des Gewerbes den allgemeinen 
gewerbepolizeilichen sowie den civil= und strafrechtlichen Bestimmungen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 24. September 1864. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs, 
Der Cabinctsrath: 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaussicht über die Gemeinde 
Wustenroth, Oberamts Weinsberg. 
Nachdem die durch vie K. Verordnung vom 25. September 1855, betreffend vie Stellung 
einer Anzahl von Gemeinden unter besondere Staatsaufsicht (Reg. Bl. S. 217) verfugte
	        
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