Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Der Sechste Punkt. 
Da ein Eych-Pfahl durch einen Müller vorsezlicher Weiß ausgezogen, verruckt oder Spal wee 
Ausziehung eines 
verändert werden moöchte, der solle, neben Erstattung des dadurch caufirten Schadens, um 0 V 
Zwanzig Gulden gestrafft werden. 
Der Siebende Punkt. 
Damit in denen Mühlgräben vesto weniger Unrath, Sand und Kiß liegen bleibe, St“undS u# 
auch die benachbarte Feldgüther von den grossen Gewässern desto weniger Schaden leyden suae o 
mögen; So sollen an denen Orthen, da es die Nothdurfft erfordert, die Müller bei gros- 
sen fürfallenden Gewässern ihre Ablaß= Schuz= und Stell-Bretter, nach Gelegenheit des 
Orths und der geschwornen Erkanntnus aufzuziehben, und das Wasser vurchzulassen schul- 
dig: Hingegen aber auch nicht befugt seyn, ihre Schuz= oder Stell-Bretter bei kleinem 
Wasser länger zuzustellen, und dem Nachbar das Wasser dardurch aufzuhalten, als biß 
sie ihre Stein gehauen, bey Straff einer, zwey biß drey kleiner Freveln, nach Proportion 
des dadurch caufsirten Schadens, und sich dabei aussernden Muthwillens, vor welchen Scha- 
den, nach Erkanntunus Burgermeister und Gerichts jeden Orths, der Müller gebührenden 
Abtrag zu thun. 
Der Achte Punkt. 
Wann in Unserm Herzogthum Zimmer-, Geschnitten= oder Scheiter-Holz an Flözen üez- Ools dem 
oder eingeworffen, es seye entweder auf der Donau, dem Neccar, vder Enz, Nagold, rn 
Künzig, Remß, dem Kocher, Filß, Murr, oder anvern fliessenden Wassern, durch die in 
den Mühlwöhren befindliche Floz-Gassen durchgelassen werden müßten; So sollen vdie 
Innhabere derselben Mühl-Wöhr, mit Aufziehung ver Schuzbretter, oder etwa auch der 
Mühlräder, die Flöz oder das eingeworffene Holz nicht aufhalten, sondern ohnverbindert 
durchlassen, veßgleichen von den Flözern vor solche Verhinderung und Durchlaß mehr 
nicht nehmen, dann von Alters Herkommen gebräuchig und erlaubt gewesen, bei Straff 
Zehen Gulden. 
Der Neundte Punkt. 
Die verordnete Mühlschauere sollen, altem Herkommen und der Nothdurfft nach, % e 
Ordnung geben, welchergestalt jederzeit sowohl die Flozgassen oder Abfall des Wassers kurrr Wne 18, 
erhalten, als der Mühlgraben in seiner Weiten gemacht unv ausgeschlagen werden solle. %% 
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