Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

W 3 
Negierungs. Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 11. Februar 1864. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Vererdnung, betreffend die Verrufung der Zwanzig= und Zehen- 
kreuzerstücke. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Erhebung des Hofgules Uhenfels, 
Oberamts Urach, zu einem adeligen Gute. — Bekanntmachung, betreffend die Piuspflege in Oggels- 
beuren. — Verfügung, betreffend die Annahme der von Sachsen-Coburg geprägten Scheidemünzen. — 
Verfügung, betreffend die Rückvergülung des preußischen Rbeinzolls. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Verrusung der Zwanzig= und Zehenkreuzerstücke. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Beziehung auf Unsere Verorrnung vom 18. August 1858, betreffend das 
Kursverhältniß der Zwanzigkreuzerstücke und der Zebnkreuzerstücke im süddeutschen Münz- 
verein, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie 
folgt: 
8. 1. 
Die Zwanzig- und Zehnkreuzerstücke des Oesterreichischen und des demselben gleich 
zu achtenden Geprägs (§. 1. der Verordnung vom 18. August 1858, letzter Absatz) pören 
sofort auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.