Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Der Neunzehende Punkt. 
härber und Ger- Von denen Färbern, Roth= und Weiß-Gerbern, welche den Mühlbach ob= und unter 
ber, wie sie ihre 
e ein-- der Mühlen zu ihrem Handwerk gebrauchen, sollen keine Stotzen und Quer-Stangen 
mitten im Bach, sondern am Ufer eingeschlagen werden, damit der Zug des Wassers nicht 
dadurch gehindert werde, bei Straff Einer kleinen Frevel. 
K. x. ꝛc.
	        
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