Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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höfe oder des Kassationshofs entzogen worden sind (Reg. Blatt S. 186 ff.), wird hicmit 
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seine Königliche Majestät in der Ab— 
sicht, die Fortdauer derjenigen Vollmacht außer Zweifel zu stellen, welche laut jener Be- 
konntmachung von Seiner Majestät dem verewigten Könige den Criminal-Senaten 
der Kreisgerichtshöfe und dem Kassationshofe in widerruflicher Weise verliehen worden ist, 
vermöge Höchster Entschließung vom 28. d. M. die gedachte widerrufliche Vollmacht Höchst 
Ibrer Seits ausvrücklich zu bestätigen geruht baben. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1864. Neuratb. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministeriums des Innern. 
4) Bekanntmachung, betreffend die Marienpflege in Ellwangen. 
Nachdem vurch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 27. d. M. 
ver unter dem Namen „Marienpflege“ bestebenden Erziehungs= und Pflege-Anstalt für ver- 
wahrloste Kinder in Ellwangen auf den Grund der vorgelegten Statuten die Rechte einer 
juristischen Person gnädigst verliehen worren sind, so wird dieses hiemit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Oktober 1864. Geßler. 
b) Bekanntmachung, betreffend den Actien-Garten-Verein zu Heilbronn. 
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 27. d. M. 
dem Actien Garten-Verein zu Heilbronn auf den Grund der vorgelegten Statuten und 
unter Vorbehalt der etwaigen Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen 
worden ist, so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Stuttgart, den 28. Oktober 1864. 
Geßler.
	        
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