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sitze des Lehens stehenden, Vasallen die Muthung gemeinschaftlich zu unterzeichnen
und einzureichen, oder es hat derjenige von ihnen, welcher für sich und im Namen
der übrigen das Lehen muthen will, von diesen die erforderlichen Specialvollmachten
beizubringen;
die Lehen, bei welchen Lehenträgerei besteht, werden von dem Lebenträger für sich
und Namens der mitbesitzenden Vasallen gemuthet. Solchenfalls sind sämmtliche
zur Zeit im Besitz des Lehens stehende Vasallen sowohl, als die Mitbelehnten
namentlich auzuführen;
der Muthungs-Eingabe ist eine, sämmtliche zum Leben berechtigte Familienglieder
enthaltende Stammtafel mit Angabe ibrer Taufnamen und ihres Geburtejahres
beizuschließen;
wenn seit der letzten Belehnung in der vasallitischen Familie neue Lehenfälle sich
zugetragen haben, so ist hievon Anzeige zu machen;
die bei jedem Lehen hergebrachten ordentlichen und außerordentlichen Gebühren,
als Laudemien, Lehentaren, Kanzlei-Gebühren #. sind mit der Muthung anzugeben.
Stuttgart den 14. December 1864.
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EC'
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Taube.
C)DesDepartements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Frankfurter Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Providentia.
Nachdem man der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft Providentia, auf den Grund
des Gesetzes vom 10. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 125 ff.), sowie der Vollzugs-Instruction
biezu vom 28. desselben Monats (Reg. Blatt S. 132 ff.), endlich des Gesetzes vom
14. März 1853, Art. 1 und 2 (Reg. Blatt S. 79, 80), vie widerrufliche Bewilligung er-
theilt hat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie diejenigen Gebäude, deren Be-
sitzern die Theilnahme an der allgemeinen Brand--Versicherungs-Anstalt ausnahmsweise
erlassen ist, gegen Feuers-Ge fahr zu versichern, so wird dieses hiermit unter dem An-
fügen bekannt gemacht, daß die Haupt-Agentur der Providentia mit Genehmigung des