Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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8. 2. 
Die in §. 1. genannten Münzen, sowie die Zwanzig= und Zehnkreuzerstücke württem- 
bergischen Gepräges und des Gepräges der übrigen südveutschen Münzvereinsstaaten wer- 
den noch bis zum 1. März dieses Jahrs bei den Staatskassen in dem Werth von 23 ½ 
beziehungsweise 11 Kreuzern in Zahlung angenommen. Von dem 1. März dieses Jahrs 
an wird den Zwanzig= und Zehnkreuzerstücken ohne Unterschied des Geprägs ein Kassen- 
kurs nicht mehr gewährt. 
S. 3. 
Dagegen werden diese Münzen bei dem K. Münzamt auf Verlangen nach dem Ge- 
wicht eingelöst und ist der jeweilige Preis des Bruttozollpfundes durch Unser Finanz= 
ministerium festzustellen und zu veröffentlichen. 
Gegeben, Stuttgart, den 5. Februar 1864. 
Wilhe lm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Chef des Finanzdepartements: 
Sigel. Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung des Hofgutes Uhenfels, Oberamts Urach, 
zu einem adeligen Gute. 
Seine Königliche Majestät haben durch böchste Entschließung vom 20. d. M. 
dem Gesuche der Freiherrn Carl und Ernst v. Hayn um Erhebung ihres Hofgutes Uhen- 
fels, Oberamts Urach, zu einem adeligen Gute mit Beschränkung lediglich auf die nach 
der Verfassung in Absicht auf Landstandschaft damit verbundenen Rechte in der Weise
	        
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