Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

209 
übrigen Bestimmungen der gedachten Verfügungen, insbesonvere diejenigen über das Visiren 
des Wanderbuchs und die Vorschriften über die Beherbergung ortsfremder Personen (Ver- 
fügung vom 29. Mai 1834, betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Königreichs, 
Reg. Blatt S. 401) in Kraft. 
Hienach haben sich die Betbeiligten und die Polizeibehörden zu achten. 
Stuttgart ven 14. November 1864. 
Geßler. 
b) Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Kalenderjahr 1865. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Branvversicherungs-Hauptkasse und den 
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungsraths der 
Gebäudebrandversicherungs-Anstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1865 in der Weise 
bestimmt, raß bei den Gebäuden der dritten Classe, welche die Regel und die Grundlage 
für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Classen bildet (K. Verord- 
nung vom 14. März 1853, §. 12c.), der Beitrag von 100 fl. Brandversicherungs-Anschlag 
drei Kreuzer 
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1865 an die Branr- 
versicherungs-Hauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Cataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge 
zu tragen und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März künftigen 
Jahrs an den Verwaltungsrath der Gebäudebraudversicherungs-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart den 26. November 1864. 
Geßler. 
) Verfügung, betreffend den Schutz des Publicums gegen die Gefährdung durch wüthende Hunde. 
Nachdem die unter den Hunden herrschend gewesene Wuthkrankbeit als beseitigt an- 
genommen werden kann, wird hiedurch die Verfügung vom 5. Juli d. J., wonach allen im 
Lande befindlichen Hunden, welche die Eigenthümer außerhalb ihrer Wohnungen oder ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.