Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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bücher  (Rechenbücher)  und  Lohnbücher  einzutragen
und  deutlich  als  Zuschisse  kenntlich  zu  machen.

Die  Betriebsunternehmer  (Auftraggeber)  haben
den  Inhabern  der  Arbeitsstuben  und  den  sonst  die
Arbeitsausgabe  vermitteluden  Personen  als  Ersatz
für  die  verauslagten  Zuschüsse  einen  Zuschlag  von
sieben  Hundertsteln  zur  Lohnsumme  zu  zahlen.  Die
bezeichneten  Zwischenpersonen  haben  innerhalb  drei
Tagen  nach  der  Lohnzahlung  jedesmal  ein  Verzeichnis
  der  von  ihnen  gezahlten  Löhne  dem  zuständigen
  Gewerbeinspektor  einzureichen.  Aus  dem
Verzeichnis  muß  der  Name  und  die  Wohnung  jedes
Arbeiters  (jeder  Arbeiterin),  der  von  ihm  verdiente
Lohn,  der  ihm  gezahlte  Zuschuß  und  die  danach  sich
ergebende  Gesamtsumme  des  ihm  gezahlten  Lohnes
ersichtlich  sein.

83.
In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer  ist
an  deutlich  sichtbarer  Stelle  und  in  deutlich  lesbarer

Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  a  der  Anlage
ausubringen.

In  den  Betriebsräumen  der  Unternehmer  und
der  die  Ausgabe  von  Arbeit  für  sie  vermittelnden
Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  und
dergl.),  in  denen  Arbeit  für  Heimarbeiter,  Hausarbeiter
  und  dergl.  ausgegeben  oder  abgenommen
wird,  sowie  in  den  Arbeitsstuben  ist  an  der  Außenund
  der  Innenseite  der  Eingangs=  und  Ausgangstren
  an  deutlich  sichtbarer  Stelle  und  in  deutlich

 

lesbarer  Schrift  ein  Anschlag  gemäß  Buchstabe  b
der  Anlage  anzubringen.

84.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von
Arbeitsstuben  und  die  sonst  die  Ausgabe  der  Arbeit
vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,
Zwischenmeister  und  dergl.)  sind  verpflichtet,  dem
zustandigen  Gewerbcaufsichtsbcamten  Einsicht  in
ihre  Lohnlisten  und  sonstigen  Bücher  soweit  zu  gestatten,
  als  zur  Feststellung  der  Richtigkeit  der  gezahlten
  Löhne  erforderlich  ist.

85.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Ver—
kündung  in  Kraft  und  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung
  vom  4.  April  1916  Nr.  Bst.  I  1391/3.
16  KRA.

Für  die  unter  diese  Bekanntmachung  fallenden
Betriebe  hat  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  77/1.
16  KH/A  vom  Jannar  1916,  betreffend  mit  Kraft
angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit  keine
Geltung.

Stettin  den  25.  Mai  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des
II.  Armeekorps.  -
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  Suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.
Abl.  IVu  Nr.  33657/10209.

 

Anlage.

#uu)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer  (ogl.  83  Abs.  1  der  orschriften).
Auszug  aus  den  Vorschriften  des

vom

6#  7

Den  innerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer  beschäftigten  Arbeitern  (Arbeiterinnen)
  ist  bei  der  Lohnzahlung  ein  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten
  Lohnes  zu  zahlen,  sofern  nicht  der  für  die  Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache
  des  Ortslohnes  (ortsüblichen  Tagelohns)  überschreitet.
Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  bearbeiteten  Gegenstände  dürfen  nicht
geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.

v)  Anschlag  für

Betriebsunternehmer,

Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  und

dergl.  und  für  Inhaber  von  Arbeitsstuben  E  3  Abs  2  der  r  Borschriften).
Auszug  aus  den  Vorschriften  des

vom

6  D.

Den  außerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer  beschäftigten  Arbeitern  (Arbeiterinnen)
  ist  bei  der  Lohnzahlung  ein  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten

  Lohnes  zu  zahlen.

Die  Lohnsätze  für  die  angefertigten  oder  verarbeiteten  Gegenstände  dürfen  nicht

geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.
rinnen)  in  Arbeitsstuben  gegen  Zeitlohn  (Tageslohn,

Arbeiten  die  Arbeiter  (Arbeite-Wochenlohn),
  so  dürfen  die

Stundenlöhne  nicht  geringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.