Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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„Bote  frei"
"!.  Bote“
Bei  deponirten  Botengebühren  für  mehr  als  drei  Meilen  oder  vier  Schweizerstlunden
Entfernung:
„Bote  deponirt"“
endlich  bei  Estafettenbeförderung:
„Estafette."“

Artikel  XIV.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  geändert  hat,  so  werden  demselben  für  ihn
einlangende  Telegramme  an  den  neuen  Adreßort  nachtelegraphirt  oder  mit  Post,  Estafette
oder  Boten  nachgesendet,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphenstation  niederzulegenden
  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen
  hat.  "

Zur  Deckung  der  entfallenden  Gebühren  kann  die  Hinterlegung  eines  entsprechenden
Geldbetrages  verlangt  werden.

Artikel  XV.

Der  Artikel  31  wird  abgeändert  wie  folgt:

Wenn  ein  Telegramm  wegen  Unzulässigkeit  des  Inhaltes  zurückgewiesen,  oder  verloren
gegangen,  oder  in  dem  Grade  verstümmelt  worden  ist,  daß  es  erwiesener  Maßen  seinen
Zweck  nicht  hat  erfüllen  können,  oder  endlich,  wenn  es  dem  Empfänger  später  behändigt
worden  ist,  als  es  mit  gleicher  Adresstrung  demselben  durch  die  Post  zugekommen  wäre,
so  wird  die  ganze  Gebühr  zurückerstattet.

Die  Zurückforderung  der  Gebühr  muß  innerhalb  6  Monaten,  vom  Tage  der  Aufgabe
des  Telegrammes  an  gerechnet,  erfolgen.

Der  zurückzuerstattende  Betrag  wird  von  derjenigen  Verwaltung  getragen,  auf  deren
Gebiete  die  Zurückweisung  stattgefunden,  oder  welche  den  Verlust,  die  Verstümmelung  oder
Verspätung  verschuldet  hat.

Die  Zurückerstattung  der  Gebühren  für  verloren  gegangene,  entstellte  oder  verzögerte
Telegramme  kann  versagt  werden,  wenn  die  Schuld  den  Eisenbahnbetriebstelegrapben
oder  den  Linien  anderer  als  der  contrahirenden  Staaten  beizumessen  ist.