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„Bote frei"
"!. Bote“
Bei deponirten Botengebühren für mehr als drei Meilen oder vier Schweizerstlunden
Entfernung:
„Bote deponirt"“
endlich bei Estafettenbeförderung:
„Estafette."“
Artikel XIV.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort geändert hat, so werden demselben für ihn
einlangende Telegramme an den neuen Adreßort nachtelegraphirt oder mit Post, Estafette
oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden
schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen
hat. "
Zur Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprechenden
Geldbetrages verlangt werden.
Artikel XV.
Der Artikel 31 wird abgeändert wie folgt:
Wenn ein Telegramm wegen Unzulässigkeit des Inhaltes zurückgewiesen, oder verloren
gegangen, oder in dem Grade verstümmelt worden ist, daß es erwiesener Maßen seinen
Zweck nicht hat erfüllen können, oder endlich, wenn es dem Empfänger später behändigt
worden ist, als es mit gleicher Adresstrung demselben durch die Post zugekommen wäre,
so wird die ganze Gebühr zurückerstattet.
Die Zurückforderung der Gebühr muß innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe
des Telegrammes an gerechnet, erfolgen.
Der zurückzuerstattende Betrag wird von derjenigen Verwaltung getragen, auf deren
Gebiete die Zurückweisung stattgefunden, oder welche den Verlust, die Verstümmelung oder
Verspätung verschuldet hat.
Die Zurückerstattung der Gebühren für verloren gegangene, entstellte oder verzögerte
Telegramme kann versagt werden, wenn die Schuld den Eisenbahnbetriebstelegrapben
oder den Linien anderer als der contrahirenden Staaten beizumessen ist.