34
I. Die Fürsorge für die Unterweisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben
nöthigen Fertigkeiten, insbesondere für die Ausbildung der weiblichen Jugend in den weib-
lichen Arbeiten, und die Aussicht auf die zu diesem Zwecke in den Gemeinven bestehenden
Anstalten — Arbeitsschulen — geht, soweit solche bis jetzt in Gemäßheit der Vorschrift
des §. 2 der Instruktion für die Armenkommission vom 27. Juni 1818 (Reg.Blatt
S. 374) von der letzteren besorgt worden ist, an die Oberschulbehörden und die ihnen
untergeordneten Organe (Trt. 72, 76 und 78 des Volksschulgesetzes vom 29. September
1836, Reg. Blatt S. 491) über. Dagegen bleibt
II. die Fürsorge für die Beschäftigung armer Kinder und junger Leute zu Erwerbs-
zwecken und die Aufsicht auf die hiezu in einzelnen Gemeinden bestehenden Armenindustrie-
anstalten der mit der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins in Verbindung stehenden
Armenkommission und den ihr in dieser Hinsicht untergeordneten gemeinschaftlichen Ober--
ämtern und gemeinschaftlichen Aemtern vorbehalten.
Die Armenkommission und die Oberschulbehörden sind beauftragt, in gemeinschaft-
lichem Einvernehmen hienach das Weitere einzuleiten.
46. Januar
Stuttgart den 55—Fieroan. 1864.—
Für den Chef des Departements des
Kirchen= und Schulwesens:
Linden. Schmidlin.
b) Verfügung, betreffend die Entschädigung der ständigen und der unständigen Lehrer für das
Anwohnen bei den Schulconferenzen.
Nachdem die seither festgesetzten Entschädigungen der Schullehrer für das Anwohnen
bei den Schulconferenzen sich unter den jetzigen Preisverhältnissen als unzureichend erwiesen
baben, so wird an der Stelle der Ministerialverfügung vom 11. Juni 1857 (Reg. Blatt
S. 35) Folgendes verfüt:t
Den ständigen und den unständigen Lehrern an den Volksschulen ist, wofern die Ent-
fernung ihres Wohnorts von dem Orte der Conferenz mindestens eine halbe Stunde be-
trägt, eine Reisekostenvergütung zu reichen, und zwar für die erste balbe Stunde dieser
Cntfernung mit 10 kr., und für jede weitere Viertelstunde mit je weiteren 5 kr.