Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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I. Die Fürsorge für die Unterweisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben 
nöthigen Fertigkeiten, insbesondere für die Ausbildung der weiblichen Jugend in den weib- 
lichen Arbeiten, und die Aussicht auf die zu diesem Zwecke in den Gemeinven bestehenden 
Anstalten — Arbeitsschulen — geht, soweit solche bis jetzt in Gemäßheit der Vorschrift 
des §. 2 der Instruktion für die Armenkommission vom 27. Juni 1818 (Reg.Blatt 
S. 374) von der letzteren besorgt worden ist, an die Oberschulbehörden und die ihnen 
untergeordneten Organe (Trt. 72, 76 und 78 des Volksschulgesetzes vom 29. September 
1836, Reg. Blatt S. 491) über. Dagegen bleibt 
II. die Fürsorge für die Beschäftigung armer Kinder und junger Leute zu Erwerbs- 
zwecken und die Aufsicht auf die hiezu in einzelnen Gemeinden bestehenden Armenindustrie- 
anstalten der mit der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins in Verbindung stehenden 
Armenkommission und den ihr in dieser Hinsicht untergeordneten gemeinschaftlichen Ober-- 
ämtern und gemeinschaftlichen Aemtern vorbehalten. 
Die Armenkommission und die Oberschulbehörden sind beauftragt, in gemeinschaft- 
lichem Einvernehmen hienach das Weitere einzuleiten. 
46. Januar 
Stuttgart den 55—Fieroan. 1864.— 
Für den Chef des Departements des 
Kirchen= und Schulwesens: 
Linden. Schmidlin. 
b) Verfügung, betreffend die Entschädigung der ständigen und der unständigen Lehrer für das 
Anwohnen bei den Schulconferenzen. 
Nachdem die seither festgesetzten Entschädigungen der Schullehrer für das Anwohnen 
bei den Schulconferenzen sich unter den jetzigen Preisverhältnissen als unzureichend erwiesen 
baben, so wird an der Stelle der Ministerialverfügung vom 11. Juni 1857 (Reg. Blatt 
S. 35) Folgendes verfüt:t 
Den ständigen und den unständigen Lehrern an den Volksschulen ist, wofern die Ent- 
fernung ihres Wohnorts von dem Orte der Conferenz mindestens eine halbe Stunde be- 
trägt, eine Reisekostenvergütung zu reichen, und zwar für die erste balbe Stunde dieser 
Cntfernung mit 10 kr., und für jede weitere Viertelstunde mit je weiteren 5 kr.
	        
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