Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Außerdem ist als Entschädigung für den sie hiebei treffenden weiteren Aufwand den 
Schulmeistern eine Taggebübr von je 1 fl. und den unständigen Lehrern eine solche Gebühr 
von je 48 kr. zu entrichten. 
Nach Vorstebendem haben die Verwaltungen der zu Bestreitung des Aufwands ver- 
pflichteten Kassen sich zu achten. 
12. Jannar 
22. Februar 
  
Stuttgart den 1864. 
Linden. Golther. 
8) Der Depaktements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. " 
Verfügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden. 
Nachdem die Zollvereinsregierungen übereingekommen sind, für die nach Art. 18 des 
Zollvereinigungsvertrags vom 4. April 1853 gegenseitig zum Gewerbebetricb zugelassenen 
Handelsreisenden den Nachweis der Gewerbeberechtigung an Stelle der seitber vorge- 
schriebenen Gewerbszengnisse (Formular A und B zu der Bekanntmachung vom 8. Dezem- 
ber 1835, Reg. Blatt S. 460) künftig durch Gewerbe-Legitimationskarten führen zu lassen, 
auf deren Grund dem Handelsreisenden in jedem Zollvereinsstaat ohne Einholung eines 
Gewerbe-Legitimationsscheins (Formular C der oben angeführten Bekanntmachung vom 
8. Dezember 1835) und ohne Entrichtung einer Abgabe der Ankauf von Waaren oder 
das Aufsuchen von Bestellungen, soweit solches nach den in dem betreffenden Zollvereins-- 
staate bestehenden Vorschriften zulässig ist, gestattet seyn soll, und nachdem diese Ver- 
abredungen die allseitige Ratifkation erlangt haben, so wird behufs Vollziehung der- 
selben mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 21. Februar 1864 
Folgendes bekannt gemacht: 
1) Die in einem andern Zollvereinsstaate ansäßigen Gewerbetreibenden, Fabrikanten 
und Händler oder die Handlungsreisenden derselben, welche, ohne Waaren mit 
sich zu führen, das Königreich bereisen wollen, lediglich um Waaren oder Gewerbs- 
erzeugnisse anzukaufen oder nach vorgezeigten Mustern Bestellungen für ihre Waaren 
oder Gewerbserzeugnisse aufzusuchen, werden zu diesem Gewerbebetrieb künftig, 
ohne daß sie eines Gewerbe-Legitimationsscheines (Punkt 4 der oben angeföhrten
	        
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