Bekanntmachung vom 8. Dezember 1835) bedürften oder eine Steuer zu entrichten
bätten, zugelassen, wenn sie mit einer für das betreffende Kalenderjahr gültigen
Gewerbe-Legitimationskarte nach anliegendem Muster, welche von der zur
Ausstellung von Paßkarten befugten Heimatbbehörde ausgefertigt ist, versehen sind.
Sie haben diese Gewerbe-Legitimationskarte stets bei sich zu führen und auf
Verlangen dem Polizei= und Steueraufsichtspersonal vorzuzeigen.
2) Die in Punkt 1 bezeichneten Gewerbetreibenden 2 welche nicht mit einer gültigen
okarte versehen sind, unterliegen den Bestimmungen unter 1)
der Ministerialverfügung vom 18. Mai 1837, Reg. Blatt S. 258.
3) Für die im Königreich ansäßigen Gewerbetreibenden werden auf Verlangen von
dem Bezirks= (Ober-) Amt Gewerbe-Legitimationskarten nach dem unter Punkt 1
erwähnten Muster ausgefertigt, auf deren Grund sie, beziehungsweise ihre Reisen-
den — wenn sie nicht Waaren selbst, sondern nur Muster verselben mit sich führen
— in den übrigen Zollvereinsstaaten ohne Entrichtung einer Abgabe und in der
Regel auch ohne vorgängige Einholung einer polizeilichen Genehmigung, als Handels-
reisende für ihr Geschäft Waarenankäufe machen oder Bestellungen aufsuchen dürfen.
Der Reisende hat solchenfalls in jerem Vereinsstaat vie daselbst bestebenden
Vorschriften in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb zu beachten. Zu diesem Zweck
wird ihm mit der Gewerbe-Legitimationskarte eine gedruckte Zusammenstellung der-
jenigen Anordnungen eingehändigt, welche außer den in Bezug auf den An-
und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestebenden Beschränkungen
in den einzelnen Zollvereinsstaaten zu beachten sind. ·
Für die Ausfertigung einer Gewerbe-Legitimationskarte ist in Gemäßheit des
Sxorteltarifs vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 483 u. f.) eine Sportel von
15 kr. zu entrichten.
5) Gewerbe-Legitimationskarten werden ertheilt:
a) dem Geschäftsinhaber, welcher für sein eigenes Geschäft reisen will; "
b) dem Bediensteten eines Geschäftshauses, welcher für eben dieses Haus reisen
will;
c) dem Handelsreisenden, welcher für mehrere Geschäftshäuser Aufträge be-
sorgen will.
Für die Reisen in den Königreichen Preußen und Sachsen haben jedoch bis auf
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Gewerbe-Legit