Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

Bekanntmachung vom 8. Dezember 1835) bedürften oder eine Steuer zu entrichten 
bätten, zugelassen, wenn sie mit einer für das betreffende Kalenderjahr gültigen 
Gewerbe-Legitimationskarte nach anliegendem Muster, welche von der zur 
Ausstellung von Paßkarten befugten Heimatbbehörde ausgefertigt ist, versehen sind. 
Sie haben diese Gewerbe-Legitimationskarte stets bei sich zu führen und auf 
Verlangen dem Polizei= und Steueraufsichtspersonal vorzuzeigen. 
2) Die in Punkt 1 bezeichneten Gewerbetreibenden 2 welche nicht mit einer gültigen 
okarte versehen sind, unterliegen den Bestimmungen unter 1) 
der Ministerialverfügung vom 18. Mai 1837, Reg. Blatt S. 258. 
3) Für die im Königreich ansäßigen Gewerbetreibenden werden auf Verlangen von 
dem Bezirks= (Ober-) Amt Gewerbe-Legitimationskarten nach dem unter Punkt 1 
erwähnten Muster ausgefertigt, auf deren Grund sie, beziehungsweise ihre Reisen- 
den — wenn sie nicht Waaren selbst, sondern nur Muster verselben mit sich führen 
— in den übrigen Zollvereinsstaaten ohne Entrichtung einer Abgabe und in der 
Regel auch ohne vorgängige Einholung einer polizeilichen Genehmigung, als Handels- 
reisende für ihr Geschäft Waarenankäufe machen oder Bestellungen aufsuchen dürfen. 
Der Reisende hat solchenfalls in jerem Vereinsstaat vie daselbst bestebenden 
Vorschriften in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb zu beachten. Zu diesem Zweck 
wird ihm mit der Gewerbe-Legitimationskarte eine gedruckte Zusammenstellung der- 
jenigen Anordnungen eingehändigt, welche außer den in Bezug auf den An- 
und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestebenden Beschränkungen 
in den einzelnen Zollvereinsstaaten zu beachten sind. · 
Für die Ausfertigung einer Gewerbe-Legitimationskarte ist in Gemäßheit des 
Sxorteltarifs vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 483 u. f.) eine Sportel von 
15 kr. zu entrichten. 
5) Gewerbe-Legitimationskarten werden ertheilt: 
a) dem Geschäftsinhaber, welcher für sein eigenes Geschäft reisen will; " 
b) dem Bediensteten eines Geschäftshauses, welcher für eben dieses Haus reisen 
will; 
c) dem Handelsreisenden, welcher für mehrere Geschäftshäuser Aufträge be- 
sorgen will. 
Für die Reisen in den Königreichen Preußen und Sachsen haben jedoch bis auf 
  
64 K 14 
Gewerbe-Legit 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.