Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

938 
  
* 
— 
Gewerbe-Legitimations-Karte, 
tig für das Jahr vier und sechanig. 
gultig Wurtt. #. 
Nro. V Wappen. 
D. 
wolcher indsobhnbaft ist und für Rechnong 
  
—–— - 
  
- 
“ im Gebiete des Zollvereins Woaronbeslellungon aufrusuchon und We#ren-Einkaufe 
a#umachen bonbeichilgt, wird hierdurch, behufs seiner Gewerba-Legitimation bei den 
Behörden der übrigen Zollvereinsstenten, boscheinigt, dass für den Oewerbebetrieb 
vorgedachten Goschufte —is bieaslgen Lande die %%% 
bestehenden Stouern zu entifichton eind. 
   
  
Der- 
(Rückseite der Karte.) 
Derselbe derf von don Wôsaron, auf wolche er Bestellungen euchen will, nur 4 
Proben, aufgekaufte Waaren dagegen gar vicht mit sich heromführen, letstore muss 1! 
er wielmebr. frachtwoise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. J 
mlncksksushmvokhotqn,Kommt-stauenMkllochaavsdadokskslss 
sunsnotoncsnchtts———-sof-usuchso 
Bei dem Aufeuchen von Bestellungen oder bei den Waaren-Ankiufon hat er 
die in jedem Verelnsstaate gülligen Vorschrifton zu beachten. 
  
  
  
  
den —— ton —— 1 v 
1 
E 
" 
. 
" 
aAlter: Bosondero Kennzeichen: 
! 
Stalur: 
1 
o * rmeen 
"-Pb# 
  
–– —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.