Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
1. Des Civilsenats des K. Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis. 
Oeffentliche Bekanntmachung in Betreff der Einverleibung des dem Herrn Fürsten Carl Anton von 
Hohenzollern-Sigmaringen zugehörigen allodialen Ritterguts Felldorf, O.A. Horb, in das 
Fürstlich Hohenzollern'sche Hausfideikommiß. 
Durch Vertrag vom 1. September 1860, welchem heute die gerichtliche Bestätigung 
ertheilt worden ist, hat der Herr Fürst Carl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen 
das ihm eigenthümlich zugehörige allodiale Rittergut Fellvorf, O.A. Horb, mit allen 
Zugehörungen, Rechten und Lasten dem Fürstlich Hohenzollern'schen Hausfideikommiß käuf- 
lich überlassen, was mit dem Bemerken biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, 
daß in den Fürstlichen Hausgesetzen, nemlich der Erbeinigung vom 24. Januar 1575 dem 
Erbvertrag vom 3. November 1695, dem Erbvertrag vom 2#: t 1707, dem Familien- 
statut vom 24. Januar 1821, sammt Nachtrag vom 26. März 1851, 
1) die Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt, und mit gänzlichem Ausschluß der 
weiblichen Nachkommenschaft, so lange der Mannsstamm besteht, ausgesprochen ist; 
daß ferner 
2) nach dem Statut vom 24. Januar 1821 Veräußerungen, Abtretungen, Beschwe- 
rungen der Stammgüter mit Lasten für ungültig und nichtig erklärt sind, und blos 
ausnahmsweise in einigen, näher bestimmten Fällen, insbesondere auch, wenn die 
Consense der Fürstlichen Agnaten ertheilt werden, zulässig seyn sollen; daß 
das gleiche auch von Verpfändungen der Stammgüter und deren Belastung mit 
Schulven gilt; und daß 
in dem Nachtrag zu jenem Statut vom 26. März 1851 u. a. bestimmt worden 
ist, daß der Consens Seiner Majestät des Königs von Preußen bei eintretenden 
Versuren und Dispositionen in Betreff der Verwaltung des Stammvermögens in 
denjenigen Fällen, in welchen ein solcher Consens hausverfassungsmäßig erfordert 
werde, die Beibringung weiterer agnatischer Consense entbehrlich machen, vielmehr 
gleichzeitig die Stellc der letzteren vertreten soll. 
So beschlossen im Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis. 
Tübingen den 22. Februar 1864. Schäfer. 
  
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