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2. Des Civilsenats des K. Gerichtshofs für den Donaukreis.
Oeffentliche Bekanntmachung, betreffend das Familienstatut der Freiherrn von Ulm-Erbach.
Von den Freiherrn Maxrimilian Marquard, Johann Baptist und Carl von Ulm-
Erbach ist am 28. August 1858 und 7. November 1861 ein Vertrag errichtet worden,
durch welchen, neben dem als Familienfiveikommiß der Freiherrn von Ulm-Erbacher und
Wernwager Linie bereits anerkannten Rittergute Erbach mit Donaurieden, das Rittergut
Mittelbiberach im Oberamtsbezirke Biberach, ferner die sämmtlichen von dem Freiberrn
Maximilian Marquard von Ulm-Erbach bis jetzt erworbenen oder in Gemäßheit des er-
wähnten Vertrags noch zu erwerbenden nicht exemten Realitäten an Gebäuren, Aeckern,
Wiesen und Walvungen auf den Markungen Erbach, Donaurieden, Erstetten, Mittelbiberach
und Oberdorf für ein nach den Grundsätzen der Lineal-Erbfolgeordnung und nach dem
Rechte der Erstgeburt unter den männlichen und, in deren Ermanglung, den weiblichen
Nachkommen der genannten Freiherrn von Ulm-Erbacher Linie sich vererbendes Familien-
fideikommiß erklärt worden sind. Nachdem diesem Familienstatute nach gepflogener Rück-
sprache mit der Königlichen Kreisregierung die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist;
so wird dieß hiermit bekannt gemacht.
So beschlossen im Civilsenat des K. Gerichtsbofs für den Donaukreis.
Ulm den 4. März 1864. Zeyer.
:8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelereisenden.
Nachdem der Senat der freien Stadt Bremen sich damit einverstanden erklärt hat,
daß die neuerdings zwischen den Zollvereinsstaaten hinsichtlich des Gewerbebetriebs der
Handelsreisenden verabredeten Erleichterungen auch für den Verkehr zwischen dem Zoll-
verein und Bremen gegenseitig zur Anwendung gebracht werden, für denselben daher die
durch die Verfügung vom 26. v. M., Reg. Blatt S. 35 bekannt gegebenen Bestimmungen
in Wirksamkeit treten, so wird dieß unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht,