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men ist, ihre Unterthanen gegenseitig in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen
einander gleich zustellen, und daß demgemäß einerseits die Vorschriften des diesseitigen Ge-
setzes vom 12. Februar 1862, betreffend den Schutz von Waarenbezeichnungen, nach Maß-
gabe des Artikels 3 dieses Gesetzes auch zu Gunsten ver Frankfurter Staatsangehörigen,
andererseits die durch die Gesetzgebung der freien Stadt Frankfurt festgestellten, im An-
hange des Näheren mitgetheilten, Bestimmungen über den in diesem Staate gewährten.
Schutz von Waarenbezeichnungen vort auch zu Gunsten der diesseitigen Staatsangebörigen
fortan bis auf Weiteres Geltung haben werden.
Stuttgart den 18. März 1864.
Wächter. Hügel. Linden.
Anhang.
Wortlaut derjenigen Gesetzesbestimmungen der freien Stadt Frankfurt, deren Schutz
nach vorstehender Vereinbarung sich über die württembergischen —
erstrecken wird.
1) Gesetz vom 22. Mai 1855.
8. 1.
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und
mit dem Wohn= oder Fabrikort eines hiesigen Fabrikunternehmers, Producenten oder Kauf-
manns bezeichnet over wissentlich vergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr
bringt, hat, insofern damit nicht ein schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängnißstrafe,
welche die Dauer eines Jahres, und zugleich eine Gelobuße, welche die Summe von Tau-
send Gulden nicht übersteigen darf, verwirkt. .
Es kann jedoch in geringfügigen Fällen oder bei besonders mildernden Umständen blos
auf Gelvrbuße erkannt werden.
S. 7.
Diese Strafe wird davurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung ver
Name over die Firma und ver Wohn= oder Fabrikort mit geringen Abäuverungen wieder-
gegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
werden können.
Ob ein solcher Fall vorhanden sei, bat der Richter zu ermessen, welchem überlassen
blelbt, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen.