Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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angehörigen, für unterworfen erklärt worden sind, selbstverständlich in diesen Ehesachen 
auch die gleichen Vollzugsvorschriften wie bei den übrigen katholischen Staatsangehörigen 
Anwendung zu finden haben, wie denn auch nach den gemachten Erhebungen sich bisber 
kein Bedürfniß besonderer Vollzugsvorschriften ergeben hat. 
Stuttgart den 10. April 1864. 
Wächter. Golther. 
C) Der Departements der Justiz und der Finanzen. 
Der Ministerien des Justiz und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Beurkundung der oberamtsgerichtlichen Inqussitionskosten-Abrechnungen. 
Da man die Bestimmung in §. 5 der gemeinschaftlichen Ministerial-Verfügung vom 
27. Februar 1819 und in §. 1 der Verfügung vom 16. Oktober 1829, wonach die für 
das erste, zweite und dritte Quartal des Etatsjahrs anzufertigenden Abrechnungen über 
die oberamtsgerichtlichen Inquisitionskosten durch zwei Gerichtsbeisitzer beurkundet werden 
sollen, aufgeboben und dagegen verfügt haben will, daß die Richtigkeit der Restliquidation 
und des vorhandenen Kassenbestandes in den drei ersten Quartalabrechnungen von dem 
für die Kasseführung über die Inquisttionskesten verantwortlichen Gerichtsvorstande allein 
beurkundet werde, so wird solches zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 15. April 1864. 
Wächter. Sigel. 
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