Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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dung einzelner Ueberreste desselben, soweit solche die Viebschau überhaupt als zulässig er- 
klärt, unter Beobachtung ver in den nachstehenden ##. 9 bis 20 bezeichneten Vorsichte- 
maßregeln gestattet werden. 
8. 9. 
Thiere, welche von Rotz und Wurm, dem Milzbrande, der Rinderpest, der Wuth, 
der Pockenseuche behaftet gefallen sind oder getödtet wurden, müssen auf ven öffentlichen 
Wasenplatz gebracht werden. 
8. 10. 
Das Abledern der Cadaver rotziger und wurmiger Pferde hat durch den Wasen- 
meister, oder unter dessen Aufstcht durch mit diesem Geschäfte vertraute Personen, mit un- 
verletzten und mit Oel oder Fett bestrichenen Händen zu geschehen, die Haut aber muß 
auf die Dauer von vierundzwanzig Stunden in scharfe Kalklauge gelegt und dann dem 
Gerber übergeben oder auf der Fallbütte oder an einem sonstigen abgelegenen luftigen 
Orte getrocknet werden. 
Die Ueberreste können in chemischen Anstalten, Leimsiedereien u. s. w. nur dann zur 
Verwendung kommen, wenn sich solche gewerbliche Anstalten in der Nähe befinden und 
eine rasche Verarbeitung gesichert ist; außerdem sind sie zu verscharren. 
S. 11. 
Die Leichen von Thieren, welche an ver Rinderpest, dem Milzbrande, der ockenseuche 
und der Wuth gelitten hatten, müssen auf dem öffentlichen Wasenplatze mit kreuzweise in 
die Haut gemachten Einschnitten eingegraben werden. 
S. 12. 
Blut, Auswurfstoffe und sonstige Abfälle von Thieren, welche an den in §. 9 ge- 
nannten Krankheiten gelitten haben, sowie die dadurch befudelte und befeuchtete Erde sind 
mit derselben Vorsicht (IS§. 10 und 11) zu beseitigen und zu verscharren. 
8. 13. 
In Betreff der bei Sektionen zu beachtenden Vorsichtsregeln, der Desinfektion 
der Ställe und der angewendeten Gerätbschaften sind die bestehenden Verfügungen) maß- 
gebend. 
*) Anmerkung. Nämlich die Verfügungen: 
vom 30. November 1813, das Verhalten bei der ungarsschen Rinderpest betreffend (Beilage zur Nro. 56 
des Reg. Blatts), insbesondere die Ss. 13, 41—43, 
vom 19. Juli 1822, über den Milzbrand der nihlichen Hausthiere (Reg. Blatt S. 491), 
vom 10. September 1841, die medicinal-polizeilichen Maßregeln bei dem Erscheinen wüthender oder
	        
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