Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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dung  einzelner  Ueberreste  desselben,  soweit  solche  die  Viebschau  überhaupt  als  zulässig  erklärt,
  unter  Beobachtung  ver  in  den  nachstehenden  ##.  9  bis  20  bezeichneten  Vorsichtemaßregeln
  gestattet  werden.

8.  9.

Thiere,  welche  von  Rotz  und  Wurm,  dem  Milzbrande,  der  Rinderpest,  der  Wuth,
der  Pockenseuche  behaftet  gefallen  sind  oder  getödtet  wurden,  müssen  auf  ven  öffentlichen
Wasenplatz  gebracht  werden.

8.  10.

Das  Abledern  der  Cadaver  rotziger  und  wurmiger  Pferde  hat  durch  den  Wasenmeister,
  oder  unter  dessen  Aufstcht  durch  mit  diesem  Geschäfte  vertraute  Personen,  mit  unverletzten
  und  mit  Oel  oder  Fett  bestrichenen  Händen  zu  geschehen,  die  Haut  aber  muß
auf  die  Dauer  von  vierundzwanzig  Stunden  in  scharfe  Kalklauge  gelegt  und  dann  dem
Gerber  übergeben  oder  auf  der  Fallbütte  oder  an  einem  sonstigen  abgelegenen  luftigen
Orte  getrocknet  werden.

Die  Ueberreste  können  in  chemischen  Anstalten,  Leimsiedereien  u.  s.  w.  nur  dann  zur
Verwendung  kommen,  wenn  sich  solche  gewerbliche  Anstalten  in  der  Nähe  befinden  und
eine  rasche  Verarbeitung  gesichert  ist;  außerdem  sind  sie  zu  verscharren.

S.  11.

Die  Leichen  von  Thieren,  welche  an  ver  Rinderpest,  dem  Milzbrande,  der  ockenseuche
und  der  Wuth  gelitten  hatten,  müssen  auf  dem  öffentlichen  Wasenplatze  mit  kreuzweise  in
die  Haut  gemachten  Einschnitten  eingegraben  werden.

S.  12.

Blut,  Auswurfstoffe  und  sonstige  Abfälle  von  Thieren,  welche  an  den  in  §.  9  genannten
  Krankheiten  gelitten  haben,  sowie  die  dadurch  befudelte  und  befeuchtete  Erde  sind
mit  derselben  Vorsicht  (IS§.  10  und  11)  zu  beseitigen  und  zu  verscharren.

8.  13.

In  Betreff  der  bei  Sektionen  zu  beachtenden  Vorsichtsregeln,  der  Desinfektion
der  Ställe  und  der  angewendeten  Gerätbschaften  sind  die  bestehenden  Verfügungen)  maßgebend.


*)  Anmerkung.  Nämlich  die  Verfügungen:
vom  30.  November  1813,  das  Verhalten  bei  der  ungarsschen  Rinderpest  betreffend  (Beilage  zur  Nro.  56
des  Reg.  Blatts),  insbesondere  die  Ss.  13,  41—43,
vom  19.  Juli  1822,  über  den  Milzbrand  der  nihlichen  Hausthiere  (Reg.  Blatt  S.  491),
vom  10.  September  1841,  die  medicinal-polizeilichen  Maßregeln  bei  dem  Erscheinen  wüthender  oder