Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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g. 22. 
Die zur Zerlegung, zum Abledern und Vergraben von Thierleichen bestimmten Wasen- 
plaͤtze muͤssen den hiezu erforderlichen Raum und eine Bodenbeschaffenheit haben, welche 
das Aufwerfen tiefer Gruben gestattet. 
Sie sind abgelegen von Wohnungen, Viehställen, Straßen, Brunnen, Quellen und 
Wasserleitungen, auch, wenn möglich, entfernt von Waiden, mit Rücksicht auf die herrschende 
Windrichtung und auf den Fall des Wassers, mit thunlichster Beseitigung sampfigen Ter- 
rains zu wählen und, wo besondere Umstände dieß als erforderlich erscheinen lassen, durch 
Einfriedigung gegen das Auswühlen der Thierleichen durch Schweine oder Wild, sowie 
gegen beimliches Ausgraben thierischer Ueberreste zu sichern. 
Den zur Zerlegung und Einscharrung von tbierischen Ueberresten verwendeten Theil 
des Wasenplatzes anzusäen, anzupflanzen, abwaiden zu lassen, oder zu anderen Zwecken als 
zum Abledern und Verscharren todter Thiere zu benützen, ist verboten; es kann jevoch 
unter Aufsicht der Ortspolizei die Verwendung der Wasenplätze zur Compostdüngerberei- 
tung gestattet werden. 
g. 23. 
Wenn ein neuer Wasenplatz errichtet werden soll, so sind die Vorschriften der Mini- 
sterialverfügung vom 9. April 1863, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und lästigen 
Anlagen (Reg. Blatt S. 12) zu beobachten. 
g. 24. 
Die Besorgung des Wasenplatzes liegt dem von der Gemeinde oder von den Gemein-= 
den aufzustellenden Wasenmeister ob. 
Bei der Wahl desselben baben sich die Gemeindevorsteher von der Tüchtigkeit des Be- 
werbers zu diesen Geschäften, insbesondere seiner Fertigkeit in Vornahme von Thiersektio- 
nen und seiner Bekanntschaft mit den äußeren Kennzeichen ansteckender Thierkrankhbeiten zu 
vergewissern. Thierärzten ist, wenn immer thunlich, biebei der Vorzug zu geben. 
Der Wasenmeister wird durch den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Mar- 
kung der Wasenplatz liegt, mittelst Handgelübves verpflichtet und kann zu jeder Zeit wieder 
entlassen werden. (§. 44 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822.) 
8. 25. 
Der Wasenmeister ist verpflichtet, auf das Verlangen der Eigenthümer oder auf 
Weisung der Ortspolizeibehörde die abgängigen Thiere zu tödten, die getövteten oder ge- 
fallenen Thiere abzuholen, zu zerlegen, abzuledern und einzugraben.
	        
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