Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

4

8.  4.
Die  Zahl  der  Aufzunehmenden  ist  durch  den  Lehrzweck  und  die  Räumlichkeits-Verhältnisse
  der  Anstalt  bestimmt.
Der  wirklichen  Aufnahme  geht  ein  Erkenntniß  der  Anstaltsvorsteher  oder  in  Anstandsfällen
  der  Aufsichtskommission  voran.
8.  5.
Unentgeltlich  sind  unter  allen  Umständen  aufzunehmen:

1)  arme  Heimath-Angehörige  der  Stadt  Stuttgart;

2)  diejenigen  ausländischen  armen  Frauenspersonen,  welche  zufällig  von  der  Geburtsnoth
  in  Stuttgart  überfallen  werden,  ohne  daß  vermöge  eines  Staatsvertrags  von
einer  auswärtigen  offentlichen  Kasse  Ersatz  für  die  auf  sie  verwendeten  Kosten  zu.
leisten  wäre.  "

§.6.
Unentgeltliche  Aufnahme  findet  ferner  statt:

1)  bei  Schwangeren,  welche  sich  drei  bis  vier  Wochen  vor  dem  muthmaßlichen  Ende
ihrer  Schwangerschaft  bei  dem  ärztlichen  Vorsteher  der  Anstalt  ordnungsmäßig  anmelden
  und  an  dem  von  demselben  bestimmten,  in  der  Aufnahmekarte  zu  bezeichnenden
  Termin  eintreten;
bei  Schwangeren,  welche  in  Folge  notorifch  eingetretener  frühzeitiger  Geburt  in
Wehen  in  die  Anstalt  eintreten;
bei  solchen,  welche  nach  gehöriger  Anmeldung  an  dem  ihnen  bezeichneten  Termine
wegen  augenblicklicher  Ueberfüllung  der  Anstalt  nicht  aufgenommen  werden  konnten
und  daher  bis  zum  Anfang  ihrer  Geburt  genöthigt  waren,  zu  Hause  zu  bleiben.

8.  7.
Gegen  einen  jeweilig  zu  regulirenden  ermäßigten  Kostenersatz  werden  aufgenommen:


1)  diejenigen  Schwangeren,  welche  in  rechtzeitigen  Wehen  in  die  Anstalt  kommen
und  sich  nicht  vorber  angemeldet  haben;

2)  diejenigen,  welche  sich  zwar  hiefür  angemeldet  haben,  aber  nicht  auf  den  ihnen  in
dem  Aufnahmescheine  bestimmten  Termine  eintraten,  den  Fall  einer  notorisch  frühzeitig
  eingetretenen  Geburt  ausgenommen;

3)  diejenigen,  welche  nach  bereits  stattgehabter  Entbindung  in  die  Anstalt  kommen,

2

—

3

—