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aber nur in Nothfällen, auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde Aufnahme
finden dürfen;
4) Solche, welche bei ihrem Eintritt erklären, sich nicht ver Benützung zum Hebammenunterrichte
unterziehen zu wollen;
5) gerichtlich oder polizeilich Gefangene.
Die für die unter 1—3 aufgeführten Personen entstehenden Kosten werden von den
betreffenden Heimathgemeinden mit Vorbehalt des Wieverersatzes von den Aufgenommenen,
oder von denen, welche Letztere hierin zu vertreten haben, erhoben.
g. 8.
Gegen vollständigen von Zeit zu Zeit zu regulirenden Kostenersatz werden andere
Hilfesuchende, Einheimische und Fremde, zu jeder Zeit, soweit der Raum es gestattet, aufgenommen,
nachdem dieselben binlängliche Caution für die Kosten geleistet haben; dieselben
erhalten ein eigenes Zimmer mit entsprechender Einrichtung und Bedienung.
8g. 9.
Jede nicht dem Bezirke der Stadt Stuttgart heimathlich angehörige Hilfesuchende hat
bei ihrem Eintritt einen Heimathschein, der die Stadt Stuttgart gegen Heimatbs-Ansprüche
des Kindes sicher stellt, vorzulegen.
Auch haben alle in die Anstalt Eintretenden den erforderlichen Kindszeug mitzubringen.
8. 10.
Die Aufnahme der Schwangeren findet in der Regel 14 Tage bis 3 Wochen vor dem
muthmaßlichen Eintritt der Entbindung statt, für Zwecke des Unterrichts können jedoch
einige frühere Aufnahmen bewilligt werden.
Die Zeit des Aufenthalts in der Anstalt nach der Geburt richtet sich nach dem Befinden
der Wöchnerinnen und der Kinder und währt in der Regel im Sommer 10 bis 14,
im Winter 14—21 Tage, je nach dem Ermessen des ärztlichen Vorstandes der Anstalt,
welcher hiebei die Witterung, die Entfernung von der Heimath und die anderen biefür
maßgebenden Umstände zu beachten hat.
8. 11.
Alle in die Anstalt aufgenommenen Personen müssen sich genau der Hausordnung
unterwerfen; Besuche in derselben werden nur in dringenden Fallen mit Erlaubniß des
ärztlichen Vorstands der Anstalt zugelassen.