Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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aber  nur  in  Nothfällen,  auf  Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde  Aufnahme
finden  dürfen;

4)  Solche,  welche  bei  ihrem  Eintritt  erklären,  sich  nicht  ver  Benützung  zum  Hebammenunterrichte
  unterziehen  zu  wollen;

5)  gerichtlich  oder  polizeilich  Gefangene.

Die  für  die  unter  1—3  aufgeführten  Personen  entstehenden  Kosten  werden  von  den
betreffenden  Heimathgemeinden  mit  Vorbehalt  des  Wieverersatzes  von  den  Aufgenommenen,
oder  von  denen,  welche  Letztere  hierin  zu  vertreten  haben,  erhoben.

g.  8.

Gegen  vollständigen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  regulirenden  Kostenersatz  werden  andere
Hilfesuchende,  Einheimische  und  Fremde,  zu  jeder  Zeit,  soweit  der  Raum  es  gestattet,  aufgenommen,
  nachdem  dieselben  binlängliche  Caution  für  die  Kosten  geleistet  haben;  dieselben
erhalten  ein  eigenes  Zimmer  mit  entsprechender  Einrichtung  und  Bedienung.

8g.  9.

Jede  nicht  dem  Bezirke  der  Stadt  Stuttgart  heimathlich  angehörige  Hilfesuchende  hat
bei  ihrem  Eintritt  einen  Heimathschein,  der  die  Stadt  Stuttgart  gegen  Heimatbs-Ansprüche
des  Kindes  sicher  stellt,  vorzulegen.

Auch  haben  alle  in  die  Anstalt  Eintretenden  den  erforderlichen  Kindszeug  mitzubringen.


8.  10.

Die  Aufnahme  der  Schwangeren  findet  in  der  Regel  14  Tage  bis  3  Wochen  vor  dem
muthmaßlichen  Eintritt  der  Entbindung  statt,  für  Zwecke  des  Unterrichts  können  jedoch
einige  frühere  Aufnahmen  bewilligt  werden.

Die  Zeit  des  Aufenthalts  in  der  Anstalt  nach  der  Geburt  richtet  sich  nach  dem  Befinden
  der  Wöchnerinnen  und  der  Kinder  und  währt  in  der  Regel  im  Sommer  10  bis  14,
im  Winter  14—21  Tage,  je  nach  dem  Ermessen  des  ärztlichen  Vorstandes  der  Anstalt,
welcher  hiebei  die  Witterung,  die  Entfernung  von  der  Heimath  und  die  anderen  biefür
maßgebenden  Umstände  zu  beachten  hat.

8.  11.

Alle  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen  müssen  sich  genau  der  Hausordnung
unterwerfen;  Besuche  in  derselben  werden  nur  in  dringenden  Fallen  mit  Erlaubniß  des
ärztlichen  Vorstands  der  Anstalt  zugelassen.