Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

59 
9. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
6 Ausgegeben Stuttgart Freitag den 27. Mai 1864. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen deutschen 
Wechselordnung. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König Lon Württemberg. 
Im Hinblick auf vie über die gleichmäßige Einführung einiger Nachtragsbestimmungen 
zu der allgemeinen deutschen Wechselordnung getroffene Verständigung zwischen den veut- 
schen Bundesstaaten, in welchen die Wechselordnung gesetzliche Gültigkeit hat, verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. Abänvdernde Bestimmungen zu ver allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
An die Stelle ver Art. 2, 4, 7, 18, 20, 30 und 99 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
ordnung treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
Art. 2. 
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel-Verbindlich- 
keit mit seiner Person und seinem Vermögen. Dem Wechselgläubiger ist gestattet, 
neben der Execution gegen die Person seines Schuloners gleichzeitig die 
Execution in dessen Vermögen zu suchen. Jevoch ist ver Wechselarrest nicht zulässig:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.