Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

60 
1) gegen die Erben eines Wechselschuloners; 
2) aus Wechsel-Erklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische Personen, 
3) 
für Aktiengesellschaften over in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener 
Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden; 
gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechsel- 
arrestes auch noch auszuschließen: 
a) gegen die Mitglieder der Stände-Versammlungen während der 
Dauer der letzteren; 
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige 
Militärbeamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden; 
c) gegen Civilstaatsdiener im activen Dienste; 
d) gegen ordinirte Geistliche; 
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf 
dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgeben 
fertig (segelfertig) ist; 
fl) wenn über das Vermögen ves Schuldners der Concurs eröffnet, oder 
der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der 
früher entstandenen Forderungen, und 
8) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hinourch vollstreckt wor- 
den ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, 
welcher den Arrest beantragt bat, sofern derselbe nicht nachweist, 
daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen. 
Art. 4. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) 
2) 
3) 
4 
— 
die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der 
Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechen- 
der Ausdruck in der fremden Sprache; 
die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt 
werden soll (des Remittenten); , 
die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zablungszeit kann für 
die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe seyn und nur festgesetzt werden: 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, a vista etc.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.