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Auf gleiche Weise ist das jeweilige Gewicht des kleinen Brodes (der Wecken), wel-
ches zu gleich bleibendem Preise verkauft wird, anzuschreiben.
2)) Ebenso ist jeder Bäcker und Brodhändler gehalten, den Preis des Brodes und
das Gewicht der Wecken, sowie jede Aenderung hierin vor deren Vornahme der Orts-
polizeibebörde schriftlich anzuzeigen.
Die Ortepolizeibehörde hat diese Anzeigen zu sammeln und geordnet aufzubewahren.
3) Der von einem Bäcker oder Brodhändler angeschriebene Preis seiner Waare, be-
ziehungsweise das angeschriebene Gewicht bleibt so lange in Gültigkeit, bis von demselben
eine Aenderung angezeigt und angeschrieben ist; es darf jedoch die am Morgen eines
Tages angeschriebene Festsetzung im Laufe desselben Tages nicht geändert werden.
4) Verfehlungen der Bäcker und Brorhändler gegen die in Ziff. 1 bis 3 ertheilten
Vorschriften sind nach Maaßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839
(Reg. Blatt S. 611) zu bestrafen.
5) Die Bäcker und Brophändler sind verpflichtet, das Gewicht des in Ziff. 1 bezeich-
neten Broves voll und ohne Abzug eines Abmangels zu gewähren und es treten für
sie die allgemeinen Vorschriften der Art. 78 und 79 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober
1839 in allen Beziehungen in Kraft").
*) Anmerkung.
Die Artikel 78 und 79 des Polizeistrafgesetzes lauten:
Art. 78.
Wer im öffentlichen Verkehre durch Anwendung eines unrichtigen Maabes oder Gewichtes, oder
durch unrichtige oder unterlassene Anwendung des vorgeschriebenen Maaßes oder Gewichtes sich einer
Verkürzung Anderer aus Fahrlähigkeit schuldig macht, ist mit Arrest bis zu acht Tagen, oder
Geldbuße bis zu fünfzehen Gulden zu bestrafen.
War indessen ein solches unrichtiges Maaß oder Gewicht mit der vorgeschriebenen obrigkeitlichen
Bezeichnung versehen, so hat dessen Anwendung für den Urheber, wofern derselbe hinsichtlich der Unrich-
tigkeit auf entschuldbare Weise in Unwissenheit sich befand, keine Strafe zur Folge; dagegen wird das
unrichtige Maaß oder Gewicht entweder bis zu der auf Kosten des Inhabers vorgenommenen Berich-
tigung außer Gebrauch gesetzt, oder, wenn diese nicht möglich ist, zerstört.
Dem Inhaber bleibt wegen des ihm hieraus erwachsenden Schadens der Regreß an das Pfechtamt
oder an seinen Verkäufer vorbehalten.
Art. 79.
Geldstrafe bis zu zehen Gulden hat zu erlegen, wer im öffentlichen Verkehre sich eines
zwar richtigen, aber nicht mit der vorschriftgemäßen Bezeichnung versehenen Maaßes oder Gewichts be-