Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Wo die im Verwaltungs-Evikt §. 125 bezeichnete Ausnahme eintritt, hat die Kreis- 
regierung im einzelnen Falle hinsichtlich der Cautionsleistung des Geeignete anzuordnen. 
S. 5. 
Die Mitverpflichtung der Ehefrauen sowohl der Rechner selbst, als dritter Intercedenten 
hat regelmäßig auch in denjenigen Fällen zu erfolgen, da zwischen den betreffenden Ehe- 
gatten allgemeine Gütergemeinschaft Statt findet. 
S. 6. 
Im Uebrigen verbleibt es auch künftig bei dem Inhalte der Ministerial-Verfügungen 
vom 8. Juli 1828 (Reg. Blatt S. 604) und vom 13. December 1849 (Reg. Blatt S. 769). 
Die Kreisregierungen und Oberämter haben für die genaue Befolgung der vorstehen- 
ven Bestimmungen zu sorgen. 
Stuttgart den 27. Mai 1864. 
Linden.
	        
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