Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

$.  Die  Gründung  des  neuen  deutschen  Reiches.  169

die  kriegerischen  Ereignisse  herbeigeführt  worden,  es  bedinge.  von
dem  Boden  der  völkerrechtlichen  Verträge,  welche  bis  dahın
die  süddeutschen  Staaten  mit  dem  norddeutschen  Bunde  verbanden,
zu  einem  Verfassungsbündnisse  überzugehen«.  Sie  verband
mit  dieser  Mittheilung  den  Ausdruck  des  Wunsches,  mit  einem  Bevollmächtigten
  des  Präsidiums  über  die  Vorschläge  in  Besprechung
zu  treten,  welche  sie  zur  Ausführung  ihres  Gedankens  vorbereitet
hätte.  »Um  diese  Vorschläge  der  bayerischen  Regierung  anzuhören,
wurde  der  Staatsminister  Delbrück  nach  München  entsendet,  wo
Besprechungen  stattfanden,  an  welchen  sich  auch  ein  württembergischer
  Bevollmächtigter  betheiligte  (Bericht  des  Ministers  Delbrück
ım  norddeutschen  Reichstage  vom  5.  December  1870).  Während  das
Ergebniss  dieser  Besprechungen  der  Erwägung  des  Bundespräsidiums
  unterlag,  wurde  von  Württemberg  aus  der  Wunsch  ausgesprochen,
  die  in  München  eingeleiteten  Besprechungen  in  Versailles
fortzusetzen  und  zu  ergänzen.  Gleichzeitig  mit  dieser  Anregung  erfolgte
  der  definitive  Antrag  Badens  auf  Eintritt  in  den  norddeutschen
Bund.  Auf  diese  Anregung  hin  lud  das  Präsidium  sowohl  die  württembergische
  wie  die  badische  Regierung  ein.  Bevollmächtigte  nach
Versailles  zu  entsenden,  wozu  sich  auch  die  bayerische  Regierung
entschloss.  Endlich  erklärte  auch  die  grossherzoglich  hessische  Regierung
  ihren  Entschluss,  mit  dem  südlichen  "Theil  ihres  Gebietes  in
den  Bund  einzutreten,  und  so  geschah  es,  dass  in  der  zweiten  Hälfte
des  Oktober  die  Vertreter  der  sämmtlichen  süddeutschen  Staaten  in
Versailles  vereinigt  waren,  um  über  die  Gründung  eines  deutschen
Bundeszu  verhandeln.  Die  Verhandlungen  mit  Württemberg,  Baden
und  Hessen  führten  bald  zu  der  Ueberzeugung,  dass  es  ohne  grosse
Schwierigkeiten  gelingen  werde,  auf  Grundlage  der  Verfassung  des
norddeutschen  Bundes  zu  einer  Verständigung  zu  gelangen.  Die
Verhandlungen  mit  Bayern  boten  dagegen  grössere  Schwierigkeiten,
und  es  war  auf  den  eigenen  Wunsch  des  bayerischen  Bevollmächtigten,
  dass  zunächst  die  Verhandlungen  mit  den  drei  andern  süddeutschen
  Staaten  fortgesetzt  wurden.  So  kam  es,  dass  gegen  Mitte
des  November  die  Verständigung  mit  den  drei  andern  süddeutschen
Staaten  zum  Abschluss  gekommen  war.  Nur  ein  unvorgesehener
Zufall  verhinderte  es,  dass  gleich  am  15.  November  Württemberg  an
der  mit  ıhm  in  allen  Hauptpunkten  zu  Stande  gekommenen  Verständigung
  theilnahm.  Es  wurde  deshalb  zunächst  am  15.  November
  mit  Baden  und  Hessen  abgeschlossen«.

Es  ist  dies  der  Vertragzwischen  dem  norddeutschen
Bunde,  BadenundHessen,  geschlossen  zu  Versailles