Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 20. 
Tritt an die Stelle der Einquartierung das Lagern oder Bivouakiren der Truppen, 
so hat die Gemeinde, auf deren Markung dasselbe stattfinden soll, den erforderlichen Lager- 
raum nach Angabe der Militärbehörde anzuweisen, auch die Lieferung von Holz, Stroh 
und Streu zum Bau der Lagerhütten und zum Lagern der Mannschaft, so wie von Brenn- 
holz zum Koch-, Wach= und Wärmefeuer zu übernehmen. 
Art. 21. 
Die Leistungen für die K. Truppen sind unter nachstehenden Beschränkungen von der 
Kriegsverwaltung zu vergüten. 
Art. 22. 
Bei Bivouaks und Lagern wird für den Lagerraum an sich keine Vergütung geleistet. 
Dagegen ist voller Ersatz für Beschädigung der betreffenden Grundstücke, so wie 
alsdann zu leisten, wenn der Lagerraum aus angebauten Grunpstücken bestebt und den 
Besitzern zur Räumung derselben nicht die nöthige Zeit zugestanden wird, oder die Früchte 
unreif entfernt werden müssen — oder wenn der Besitzer durch das Lagern an dem An- 
bau von Grundstücken, welche sonst angebaut zu werden pflegten, wesentlich gehindert wird. 
Art. 23. 
Das Gleiche, wie von vem Lagerraum, gilt von den zur Aufstellung von Fabrzeugen 
benützten Grundstücken. 
Art. 24. 
Die zu Wachen, Canzleien, Arresten u. s. w. (s. Art. 18) nöthigen Räumlichkeiten 
sind von der Gemeinde, soweit diese selbst solche besitzt und entbehren kann, ohne Ver- 
gütung zu überlassen. 
Müssen aber für jene Zwecke mittelbar oder unmittelbar Räumlichkeiten von Privaten 
in Anspruch genommen werden, so hat die Kriegsverwaltung dafür entsprechende Ent- 
schädigung zu leisten. 
Den vurch die militärische Benützung dieser Locale veranlaßten Aufwand trägt nach 
Abzug des dem Eigenthümer (Besitzer) bleibenden Vortheils die Kriegsverwaltung. 
Art. 25. 
Bei der Ueberlassung von Räumlichkeiten zur Errichtung besonderer Militärkranken. 
anstalten, so wie bei der Anweisung besonderer Lokale für kranke Pferde ist weiter vor
	        
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